Klarheit beim ErbePflichtteil prüfen: Anspruch auf Belege gibt es nicht

Selbst für Enterbte bleibt in der Regel ein Pflichtteil am Erbe bestehen, den diese in jedem Fall erhalten. Bei der Auszahlung müssen sich Pflichtteilsberechtigte auf die Angaben der Erben verlassen.
Wer als nächster Angehöriger enterbt ist, kann von den Erben zumindest seinen Pflichtteil verlangen. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus dem Nettonachlass. Aber wie genau können Pflichtteilsberechtigte eigentlich prüfen, ob die ausgezahlte Summe auch korrekt ist? Ganz einfach: nachfragen. Denn Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch. Nur: Belegen müssen diese ihre Auskünfte nicht zwingend.
Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 19 U 71/24) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. In dem konkreten Fall hatte ein Pflichtteilsberechtigter von den Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses gefordert, um den Wert des Nachlasses sicher nachvollziehen zu können. Zu Unrecht, wie die Richter des Oberlandesgerichts urteilten.
Zwar hätten Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Dieser beinhalte aber keine Belegvorlage. Ein solcher Anspruch könne sich nur dann ausnahmsweise ergeben, wenn der Nachlass schwer einzuschätzende Vermögensobjekte, wie etwa Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen enthält.
Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils
Sinn und Zweck der ausnahmsweise begründeten Pflicht zur Belegvorlage sei aber gerade nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte die Angaben des Erben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann. Hierfür muss vielmehr die eidesstattliche Versicherung des Erben genügen.
Grundsätzlich gilt: Oft meinen Erblasser, sie können eine Person durch Enterbung vollständig vom Nachlass ausschließen. Aber das deutsche Erbrecht schützt die engsten Familienangehörigen durch das Pflichtteilsrecht. Selbst bei Enterbung haben folgende Personen daher einen Pflichtteilsanspruch: Kinder und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Außerdem Enkel, Urenkel sowie Eltern des Erblassers nur dann, wenn keine direkten Abkömmlinge vorhanden sind.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Entziehung des Pflichtteils sei nur unter engen Voraussetzungen möglich - etwa nach Begehen schwerer Straftaten gegen den Erblasser.