Tricks der Makler Provision sparen beim Kauf einer Immobilie?
23.11.2021, 19:15 Uhr
Schön, wenn keine Provision fällig wird.
(Foto: picture alliance / dpa)
Seit 2020 müssen Immobilienmakler neu rechnen. In den meisten Fällen gilt: Nur wenn sie auch vom Verkäufer zur Hälfte bezahlt werden, dürfen Sie auch dem Käufer einer Immobilie eine Maklerprovision in Rechnung stellen. Das verleitet manche zu Tricks – die sie die Provision kosten kann.
Die hohe Nachfrage nach Immobilien sorgt in vielen Teilen Deutschlands dafür, dass Häuser und Wohnungen reißenden Absatz finden. Die eigentliche Herausforderung für Immobilienmakler besteht also weniger darin, einen Käufer zu finden - sondern einen Verkäufer, der seine Immobilie mit ihrer Hilfe anbieten möchte. Da liegt es nahe, dem Besitzer einer Immobilie bei der Höhe der Provision entgegenzukommen, um den Auftrag zu bekommen.
Allerdings besteht der Gesetzgeber seit Dezember 2020 darauf, dass der Verkäufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses mindestens die Hälfte der Maklerprovision bezahlen muss, wenn er den Makler beauftragt hat. Nur dann darf der Makler seine Tätigkeit auch dem Käufer in Rechnung stellen.
Zahlt der Verkäufer wirklich?
Da Kaufinteressenten für eine Immobilie im derzeitigen Marktumfeld oft recht einfach zu finden sind, steigt für den Makler die Versuchung, mit dem Verkäufer nur auf dem Papier eine Provisionsvereinbarung zu schließen. Nach unserer Erfahrung gibt es Makler, die deshalb auf die Zahlung einer Provision durch den Verkäufer entweder verzichten oder diese heimlich reduzieren - und trotzdem dem Käufer seinen vollen Anteil an der Provision in Rechnung stellen.
Dies ist jedoch ein Verstoß gegen das neue Gesetz und führt dazu, dass auch die vom Käufer zu zahlende Provision entsprechend reduziert werden muss. Hier sollte der Kunde vom Makler den Nachweis verlangen, dass dieser tatsächlich auch von der anderen Seite bezahlt wurde. Notfalls lässt sich dieser Anspruch mithilfe eines Anwalts durchsetzen.
Falsche Widerrufsbelehrung kann Provision kosten
Daneben gibt es einen weiteren Weg, wie private Kunden eines Immobilienmaklers die Provision sparen können - und zwar über das Widerrufsrecht. Denn viele Makler belehren ihre Kunden fehlerhaft über ihre Widerrufsmöglichkeit. Sie ermöglichen damit, dass der Kunde nach der Transaktion seinen Auftrag widerruft und somit keine Provision schuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob er Verkäufer oder Käufer einer Immobilie ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits grundsätzlich bestätigt, dass der Makler keinen Anspruch auf Provision hat, wenn er den Kunden nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt (z.B. Az.: I ZR 134/18). Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg (Az.: 7 U 117/20) zeigt eine konkrete Falle, mit der Makler ihre Provision aufs Spiel setzen.
Ein gebräuchlicher Teil der Widerrufsinformation besteht darin, dem Kunden mitzuteilen, dass sein Widerrufsrecht erlischt, sobald der Makler seine Leistung erbracht hat - selbst dann, wenn die üblichen 14 Tage Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sind. Das schützt den Makler und ermöglicht ihm, sofort nach Beauftragung mit der Arbeit zu beginnen.
Verzicht auf Widerruf nicht möglich
Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Makler den Kunden aufgefordert, zu bestätigen, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichte, damit der Vermittler sofort tätig wird. Ein böser Fehler, meinten die Richter in Brandenburg und urteilten, dass der Makler keinen Anspruch auf eine Provision in Höhe von rund 25.000 Euro hat. Denn einen Verzicht des Verbrauchers sieht das Widerrufsrecht nicht vor.
Dieses Beispiel zeigt, wie knifflig die korrekte Umsetzung der Widerrufsinformation für Immobilienmakler sein kann. Nach unseren Analysen scheitern besonders viele kleinere Makler daran - erstaunlicherweise aber auch immer wieder größere Maklerketten. Dies ermöglicht es Verbrauchern, die Maklerprovision zurückzufordern oder gar nicht erst zu bezahlen. Wer mithilfe eines Maklers eine Immobilie gekauft oder verkauft hat, sollte daher von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob die Transaktion korrekt abgelaufen ist. Dies ist beispielsweise – kostenlos und unverbindlich – bei der Interessengemeinschaft Widerruf möglich.
Über den Autor: Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Bekannt wurde er als Frankfurter Börsenreporter für ntv, N24 und den US-amerikanischen Finanzsender CNBC.
Quelle: ntv.de