Ratgeber

Viagra? Drogen! Speedkonsum kostet den Lappen

Bereits die einmalige Einnahme der "harten Droge" Amphetamin begründet laut Gericht die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges.

Bereits die einmalige Einnahme der "harten Droge" Amphetamin begründet laut Gericht die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges.

(Foto: imago/STPP)

Betrunken Auto fahren ist tabu, das ist bekannt. Manch einer dröhnt sich aber ohnehin lieber mit anderen Rauschmitteln zu. Vielleicht auch, weil so der Nachweis bei einer Verkehrskontrolle schwerer fällt. Ein Irrtum.

Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr - dass das keine gute Kombination ist, hat sich wohl herumgesprochen. Und auch beim Drogenkonsum hinterm Steuer kennt der Gesetzgeber kein Pardon, auch wenn die berauschende Wirkung der Substanz anderen Mitteln in die Schuhe geschoben werden soll. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden (AZ.: 1 L 636/17.NW).

In dem verhandelten Fall geriet ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle und musste sich einer Blutprobe unterziehen. Im daraus resultierenden toxikologischen Gutachten konnte Amphetamin (Speed) nachgewiesen werden. Der Fahrer erklärte zunächst gegenüber der Polizei, am Vorabend eine Viagra-ähnliche Tablette sowie aktuell Ibuprofen eingenommen zu haben. Allerdings könne laut dem Toxikologen die Einnahme solcher Mittel den Nachweis von Amphetamin nicht erklären.

Da schon der einmalige Konsum dieser harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer mit sofortiger Wirkung den Führerschein.

Der Mann machte jedoch in einem Eilantrag geltend, dass er neben den bei der Polizei genannten Medikamenten auch den verschreibungspflichtigen Appetitzügler Tenuate retard einmalig, ohne Rezept und ohne medizinische Indikation, eingenommen habe, um sich als Beifahrer für eine längere Autofahrt wach zu halten. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne ihm deshalb nicht direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden, stattdessen sei zuerst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

Das Verwaltungsgericht schenkte den Ausführungen des Drogenkonsumenten keinen Glauben und wertete diese als unglaubhafte Schutzbehauptungen. Demnach offenbarte der Fahrer vielmehr, dass er ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel außerhalb des Anwendungsbereichs zweckentfremdet habe, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zunutze zu machen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass zunächst ein Gutachten über seine Fahreignung eingeholt werden muss. Vielmehr ist die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig.

Quelle: ntv.de, awi

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