Ratgeber

Frage aus dem VerkehrsrechtUnfall nach dem Aussteigen: Wer haftet?

02.01.2026, 16:09 Uhr
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Bei Unfällen im Straßenverkehr sind die rechtlichen Fragen oft komplex. (Foto: dpa)

Ein Junge steigt aus, läuft um das Auto und wird angefahren. Warum die Kfz-Versicherung der Mutter trotzdem nicht zahlen muss, erklärt ein Gerichtsurteil.

Manchmal müssen Gerichte nach Unfällen entscheiden, was eigentlich ein Betrieb oder ein Gebrauch eines Autos im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist. Einfaches Beispiel: Sie fahren mit Ihrem Auto und stoßen beim Einparken gegen ein anderes. Das dürfte als "im Betrieb" gelten.

Doch wenn eine Person aus einem haltenden Auto bereits komplett ausgestiegen ist, haftet die Kfz-Versicherung nicht mehr für den Unfall dieser Person. Das zumindest war eine Entscheidung (Az.: 7 U 132/23) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Fahrerin kann nicht mehr bremsen

In dem Fall ging es um einen sechsjährigen Jungen. Dieser stieg aus dem Auto seiner Mutter aus, das entgegen der Fahrtrichtung am Rand der Straße angehalten hatte. Er stieg auf der rechten Autoseite aus, machte die Tür zu und ging um das Auto herum. Dann lief er auf die Straße und wurde von einem etwa 20 km/h schnellen Auto erfasst und verletzt. Dessen Fahrerin hatte ihn nicht mehr erkennen und bremsen können. Auch ein warnender Ruf der Mutter konnte den Unfall nicht verhindern.

Im Nachgang zahlte die Versicherung des Unfallautos zunächst an den verletzten Jungen. Dann aber wollte sie die Mutter, den Halter und den Versicherer des parkenden Autos der Mutter in Regress nehmen und klagte. Angeblich hätte die Mutter sowohl als Fahrerin als auch als Elternteil eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.

So urteilen die Gerichte

Das zuvor verantwortliche Landgericht hatte dieser Klage sogar stattgegeben - teilweise zumindest. Und zwar in Bezug auf ihre elterlichen Aufsichtspflichten. Aber klar abgewiesen wurde diese in Bezug auf ihre Rolle als Autofahrerin. So war die Klage gegenüber dem Halter und dem Versicherer des Autos der Mutter insgesamt ohne Erfolg. Das wollte die Versicherung nicht hinnehmen und ging in Berufung.

Das hatte aber keinen Erfolg, denn das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Vereinfacht gesagt war das Gericht der Ansicht: In dem Moment, wo der Junge die Tür zugemacht hatte, war das Aussteigen abgeschlossen.

Der danach passierte Unfall steht in keinem Zusammenhang mit dem "Betrieb" oder dem "Gebrauch" des parkenden Autos. Deswegen ist es auch kein Fall für die Kfz-Versicherung. Denn auch war das Halten an dieser Stelle im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht verboten. So hätte die Mutter keine "kritische Verkehrslage" und den Unfall nicht mitverursacht.

Zwar könnte eine elterliche Verletzung der Aufsichtspflicht in der Tat zu einer persönlichen Haftung der Mutter führen, doch eine Zurechnung an den Kfz-Versicherer sei damit ausgeschlossen. Da kein Zusammenhang zwischen der Nutzung des Autos und dem Unfall bestand, bestand auch kein Regressanspruch gegen Halter oder Versicherer des Autos der Mutter.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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