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Recht auf Beitragserstattung Wenn das Fitnessstudio falsch informiert

Wenn eine vereinbarte Leistung nicht angeboten wird, kann dafür auch kein Geld verlangt werden.

Wenn eine vereinbarte Leistung nicht angeboten wird, kann dafür auch kein Geld verlangt werden.

(Foto: imago images/Andreas Gora)

Während der Corona-Beschränkungen mussten Muckibuden schließen. Doch nicht immer wurden Kunden hinsichtlich ihrer Rechte korrekt informiert. So wurde mitunter auch die Möglichkeit auf Beitragserstattung unterschlagen. Was nun abgestraft wird.

Fitnessstudios dürfen ihre Kunden nicht mit irreführenden Online-Mitteilungen über ihre Rechte nach einer coronabedingten Schließung täuschen, indem sie deren Recht auf Beitragserstattung nicht erwähnen. Das hat das Landgericht Berlin (Az.: 52 O 158/21) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) entschieden.

Die Verbraucherschützer monierten, dass die East Bank Club The Fitness Factory GmbH, die unter der Marke SuperFit mehrere Studios in Berlin und Potsdam betreibt, ihren Mitgliedern auf ihrer Internetseite verkündete, dass diese drei Auswahlmöglichkeiten für ihre Beiträge hätten: Sie könnten das Geld ihrem Studio schenken, ihren Vertrag um einen Monat verlängern oder einen übertragbaren Gutschein für einen Monat Training erhalten. Der VZBV sah darin eine Täuschung der Kunden über ihre Rechte. Der Betreiber hätte in der Mitteilung praktisch ausgeschlossen, dass sich Verbraucher die gezahlten Beiträge während der Schließungszeit ohne Gegenleistung auch erstatten lassen können.

Vom Anbieter in die Irre geführt

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Die Mitglieder würden sie ganz überwiegend so verstehen, dass sie lediglich zwischen den drei angegebenen Möglichkeiten auswählen könnten. Das sei nicht wahr und würde die Mitglieder davon abhalten, ihr Recht auf Rückerstattung der Beiträge geltend zu machen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die vom Betreiber angebotenen Online-Programme kein zumutbarer Ersatz für die Studionutzung waren.

"Die Rechtslage ist für uns eindeutig: Wenn das Studio wegen der Corona-Pandemie schließen muss, brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mitgliedsbeiträge nicht zu bezahlen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim VZBV. "Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, dürfen sie dabei nicht vom Anbieter in die Irre geführt werden."

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Laut dem Urteil betrifft das auch Mitgliedschaften in Fitnessstudios, wenn diese wegen behördlich angeordneter Auflagen geschlossen bleiben müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, awi

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