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Gericht klärt Schuldfrage Wenn der Radler mit gesenktem Kopf in ein Auto fährt

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Rennradler sind oft etwas schneller unterwegs - umso wichtiger ist ein ständiger Blick aufs Verkehrsgeschehen.

Rennradler sind oft etwas schneller unterwegs - umso wichtiger ist ein ständiger Blick aufs Verkehrsgeschehen.

(Foto: Dirk Waem/Belga/dpa)

Auf dem Rennrad geht es mit tiefer Haltung oft besser voran. Den Verkehr muss man dabei aber dennoch immer im Blick haben. Das zeigt ein Gerichtsbeschluss zu einem Auffahrunfall der besonderen Art.

Ein Rennradfahrer muss allein für einen Unfallschaden haften, wenn der Crash durch seine gesenkte Kopfhaltung passiert ist. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg hervor, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. (Az.: 9 U 74/23)

Der Fall: Ein Autofahrer hatte am rechten Fahrbahnrand gehalten, um zu telefonieren. Ein Rennradfahrer krachte in den stehenden Wagen hinein. Der Radfahrer gab an, aufgrund der Anstrengung nur ausnahmsweise den Kopf gehoben und das Fahrzeug des Beklagten kurz wahrgenommen zu haben - dann senkte er den Kopf wieder und bemerkte dadurch nicht, dass der Wagen stand. Er bekam die alleinige Schuld an dem Crash. Dagegen klagte der Mann vor Gericht, allerdings erfolglos.

Radfahrer laut Gericht praktisch blind unterwegs

Denn: Der Radfahrer habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, so das Gericht. Er hätte demnach kontinuierlich auf die Verkehrslage achten müssen, anstatt nur kurz den Kopf zu heben. Ein Rennradfahrer, der aufgrund gesenkter Kopfhaltung praktisch blind fährt, dürfe nur mit einer Geschwindigkeit von 0 km/h unterwegs sein, da die übersehbare Strecke 0 Meter betrage, so die Richter.

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Demnach habe der Radfahrer in eklatanter Weise nicht nur das Sichtfahrgebot, sondern auch das Vorsichtsgebot der Straßenverkehrsordnung verletzt. Auch einem Rennradfahrer ist demnach nach Ansicht des Gerichts zuzumuten, darauf zu achten, wie sich das Kfz, das in der Entfernung wahrgenommen wird, während der eigenen Weiterfahrt verhält. Hätte der Radler die Fahrbahn im Blickfeld behalten, wäre ihm aufgefallen, dass sein Unfallgegner stand und ein Hindernis bildete. Die Betriebsgefahr des Autos trat vollständig hinter das Fehlverhalten des Klägers zurück, er musste voll haften und für den Schaden allein aufkommen.

Zum Verfahrensverlauf: Das Landgericht wies die Klage ab. Der Radfahrer legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht als nächsthöhere Instanz entschied in seinem Beschluss, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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