Ärger im Supermarkt Wenn die Preise zwischen Regal und Kasse steigen
24.02.2023, 07:05 Uhr
Moment mal ...
(Foto: picture alliance / SvenSimon)
Verbraucher mussten sich in den letzten Monaten an rasant steigende Preise im Supermarkt gewöhnen. Dennoch reibt sich mancher verwundert die Augen, wenn sich in den 98 Sekunden vom Süßigkeitenregal bis zur Kasse die Ware plötzlich verteuert hat. Wie kann das sein?
Nicht nur die Inflation lässt so manchen Supermarktkunden beim Bezahlen verzweifeln. Mitunter gesellt sich dazu auch Überraschung und Verärgerung darüber, dass an der Kasse mehr für die Ware verlangt wird, als im Regal ausgepreist ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) berichtet, dass die Beschwerden über eine derartige Praxis der Händler nicht abreißen. Demnach schlampen einige Händler bei der korrekten Pflege der Preisauszeichnung.
Vor allem auslaufende Sonderangebote sorgen wohl für Verärgerung bei den Kunden. Die hierfür gültigen Preisschilder werden zum Teil zu spät ausgetauscht. Also erst, wenn die Aktion bereits beendet ist. Die Preise im Kassensystem sind dann zwar aktuell, aber die Preisschilder am Regal noch nicht. Daher erhalten die Verbraucherschützer oft Beschwerden an Tagen, an denen Verkaufsaktionen beendet oder auch begonnen werden. Manchmal sind die Händler nämlich auch einfach zu schnell. Dann werden Preisschilder schon am Vortag - meist ein bis zwei Stunden vor Ladenschluss - getauscht, obwohl die Preise erst am nächsten Tag gelten. Selbst bei digitalen Preisschildern klappt das wohl nicht gut, obwohl diese laut Handel viel einfacher zu aktualisieren seien.
Preisangabenverordnung eigentlich eindeutig
Zwar sind Händler zu Preisklarheit und -wahrheit verpflichtet, genauso zur Angabe des Grundpreises bei fast allen Waren, wie die Preisangabenverordnung regelt. In der Praxis zeigt sich aber oft ein anderes Bild. Die schlampige Umsetzung der Vorgaben sei an der Tagesordnung und die Kontrolle durch Behörden praktisch nicht existent, so die VZHH.
Rein rechtlich bleibt Betroffenen wenig mehr, als ihren Unmut zu äußern. Denn der "Kaufvertrag" zwischen Kunden und Händler wird an der Kasse geschlossen. Es gibt kein Anrecht auf den Preis am Regal. Manchmal geben Händler aus Kulanz die Ware zum günstigeren Preis ab. Selbstverständlich können Kunden aber vom Kauf einer Ware zurücktreten, wenn sie diese nicht zu einem höheren Preis kaufen wollen.
Abgesehen davon gilt, dass eine vorsätzlich falsche Preisauszeichnung gegen die Preisangabenverordnung verstößt und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Sollten sich Mängel zur Preisauszeichnung in einer Filiale häufen, bittet die VZHH darüber informiert zu werden. Die Verbraucherschützer prüfen dann, ob sie rechtlich gegen den Händler vorgehen können und informieren die zuständigen Behörden.
Bei Mogelpackungen wird doppelt getrickst
Bei vielen Produkten mit geschrumpftem Inhalt, den sogenannten Mogelpackungen, steckt zudem oft noch das alte Preisschild mit der alten Füllmenge am Regal, wie die Verbraucherzentrale beobachtet hat. Verkauft wird jedoch bereits das neue Produkt mit weniger drin. Für den Verkaufspreis ist das in der Regel egal, denn dieser Preis bleibt oft unverändert. Der Grundpreis hingegen ist falsch, da er auf Grundlage des Packungsinhalts berechnet wird. Verbraucherinnen und Verbrauchern fehlt damit die objektive Vergleichsgröße. Zusätzlich erscheint das Lebensmittel günstiger.
Die VZHH bietet die Möglichkeit, auf Produkte, mit denen Kunden derart getäuscht werden, aufmerksam zu machen. Die VZHH macht diese Produkte dann öffentlich und kürt sie zur Mogelpackung des Monats und des Jahres.
Quelle: ntv.de, awi