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Wer haftet wie? Wenn es beim Losfahren vom Rand kracht

Meist ist der Anfahrende gänzlich schuld.

Meist ist der Anfahrende gänzlich schuld.

(Foto: Sebastian Gollnow/dpa)

Der fließende Verkehr hat in der Regel Vorrang - wer sich dort einordnen will, muss aufpassen. Aber gilt das auch, wenn man schon mehrere Meter hinter sich hat?

Nur wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht gefährdet werden, dürfen Autofahrer vom Fahrbahnrand aus in den Fließverkehr fahren. In Paragraf 10 der Straßenverkehrsordnung heißt es, dass der fließende Verkehr Vorrang gegenüber demjenigen hat, der vom Fahrbahnrand aus anfährt. Letzterer hat sich daher dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zudem hat er seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers. Der fließende Verkehr darf in der Regel darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird. Von dem Anfahrenden wird äußerste Sorgfalt gefordert, sodass er gegenüber dem fließenden Verkehr regelmäßig allein verantwortlich ist.

Das gilt aber nicht nur für das Anfahren selbst. Sondern diese Sorgfaltspflicht ist so lange zu beachten, bis man sich mit dem üblichen Tempo dort einordnen konnte. Ansonsten kann man bei einem Unfall auch noch nach 12 bis 16 Metern mithaften. Das zeigt ein Urteil (Az.: 13 S 117/20) des Landgerichts Saarbrücken, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Wie war der Fall?

Ein Mann fuhr mit seinem Auto in eine Straße ein. Dort fuhr vom rechten Rand der Fahrbahn ein anderes Auto an, ohne jedoch die durchschnittliche Geschwindigkeit zu erreichen. Nach etwa 12 bis 16 Metern kam es dann zum Unfall. Der Abbiegende wollte die Hälfte seines Schadens vom Losfahrenden bekommen. Die Sache musste ein Gericht klären.

Das Urteil

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Das gab dem Ansinnen statt und nahm den Losfahrenden mit 50 Prozent in Haftung. Als Anfahrender hätte er sich nach Ansicht des Gerichts so verhalten müssen, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Pflicht zur Sorgfalt dabei gilt so lange, bis man komplett im Fließverkehr einsortiert ist. Allerdings bestätigte das Gericht auch die 50 Prozent Haftung des Abbiegenden.

Meist, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte, sei der Anfahrende gänzlich schuld. Doch in diesem Fall war es richtig gewesen, davon abzuweichen, da auch den Abbiegenden eine Sorgfaltspflicht trifft und er mithaften muss, da er nicht aufmerksam genug war.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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