Sonderzahlung voraus Wer kann sich über Weihnachtsgeld freuen?
07.11.2017, 13:37 Uhr
Immer wieder schön: eine Sondezahlung vom Chef.
(Foto: imago/Eibner)
Im November können sich viele Arbeitnehmer über einen erhöhten Geldeingang freuen - das Weihnachtsgeld ist fällig. Doof nur, wenn man leer ausgeht. Wer einen Anspruch hat, wer was bekommt und wer sich nur mit warmen Worten begnügen muss, lesen Sie hier.
Schöne Bescherung für rund 55 Prozent der Beschäftigten in Deutschland - sie bekommen von ihrem Arbeitgeber Weihnachtsgeld. Zu diesem Ergebnis kommt eine Online-Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung, an der sich rund 17.000 Beschäftigte beteiligt haben.
Insgesamt werden dieses Jahr nach Schätzungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) mehr als 50 Milliarden Euro brutto an Arbeitnehmer ausgezahlt. Allerdings sind die Chancen, die Sonderzahlung zu erhalten, ungleich verteilt. Besonders groß ist die Wahrscheinlichkeit bei Beschäftigten, die nach Tarif bezahlt werden. Grundsätzlich sehen in den meisten Wirtschaftszweigen die geltenden Tarifverträge ein Weihnachtsgeld vor. Es wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet. Die in den einzelnen Verträgen festgelegte Höhe der Zahlungen hat sich im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert. Hier die wichtigsten Fragen.
Gibt es Unterschiede zwischen Ost und West?
Ja. In Westdeutschland bekommen 57 Prozent, in Ostdeutschland 43 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld.
Wie unterschiedlich ist die Quote bei Männern und Frauen?
Frauen erhalten seltener Weihnachtsgeld als Männer. Bei den Frauen sind es 49, bei den Männern dagegen 58 Prozent.
Gibt es einen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten?
Vollzeitbeschäftigte erhalten mit 55 Prozent häufiger die Sonderzahlung als Teilzeitbeschäftigte mit 39 Prozent.
Bringt eine Tarifvertrag für Beschäftigte Vorteile?
Eindeutig profitieren die Beschäftigten von einer Tarifbindung ihres Arbeitgebers. Beschäftigte mit Tarifbindung erhalten zu 74 Prozent ein Weihnachtsgeld, ohne Tarifbindung dagegen nur zu 44 Prozent. Grundsätzlich darf ein in Tarifverträgen festgeschriebenes Weihnachtsgeld nicht vom Arbeitgeber gekürzt oder gestrichen werden. Es steht auch Teilzeitbeschäftigten anteilig im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung zu.
Anders verhält es sich, wenn Arbeitnehmer mehr Weihnachtsgeld als tariflich vorgesehen bekommen. Der Arbeitgeber kann dann die Extrazulage häufig leicht kürzen.
Wo gibt es am meisten?
Ein im Vergleich hohes Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bankgewerbe, in der Süßwaren-, der Chemie-, der Druck- sowie in der Textilindustrie (95 bis 100 Prozent eines Monatseinkommens). Es folgen unter anderem die Bereiche Versicherungen (80 Prozent), Einzelhandel (West: vorwiegend 62,5 Prozent) sowie Metallindustrie (überwiegend 55 Prozent). Im öffentlichen Dienst (Gemeinden, West) beträgt das Weihnachtsgeld je nach Vergütungsgruppe zwischen 53 und 82 Prozent.
Muss das Weihnachtsgeld versteuert werden?
Ja, der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld im Zeitpunkt des Zuflusses beim Mitarbeiter einbehalten. Dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlung zwar für das Jahr 2017 gewährt, aber erst im Januar 2018 ausgezahlt wird.
Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streichen?
Ja, zumindest dann, wenn der Arbeitgeber das über den Tarifvertrag hinausgehende Weihnachtsgeld unter dem Vorbehalt gezahlt hat, dass er die Zahlung widerrufen kann oder es als eine freiwillige Leistung gezahlt wurde. Gleiches gilt, wenn gar kein Tarifvertrag vorhanden ist.
Erfolgte die Zahlung ohne Vorbehalt freiwillig über mehrere Jahre, ist eine Streichung oder Kürzung unzulässig. Denn auf Grund der jahrelangen Zahlung ist eine betriebliche Übung entstanden. Davon kann sich der Arbeitgeber nur befreien, wenn er sich bei der letzten Auszahlung des Weihnachtsgelds ausdrücklich vorbehält, für das nächste Jahr keines mehr zu zahlen. Darüber muss dann jeder einzelne Mitarbeiter informiert werden. Ein Aushang am Schwarzen Brett genügt hier nicht und kann angefochten werden, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 1 Sa 1116(03) entschieden hat.
Und selbst wenn in einer zusätzlichen Klausel im Arbeitsvertrag festgehalten ist, dass die Zahlung "freiwillig" erfolgt, besteht nach Meinung des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 10 AZR 177/12) ein Anspruch auf die Bonusvergütung - zumindest dann, wenn dort auch die Höhe des Weihnachtsgelds detailliert geregelt ist.
Dürfen einzelne Arbeitnehmer leer ausgehen?
Nein. Arbeitgeber dürfen ohne sachlichen Grund niemanden von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausnehmen oder wegen Unzufriedenheit über die Arbeitsleistung dieses streichen oder kürzen, wie das Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 7 Ca 1743/99) klargestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn es freiwillig gezahlt wird.
Quelle: ntv.de, awi