Ratgeber

Nach dem Unfall Wer zahlt die Fahrzeugüberführung?

Wie kommt der Wagen nach einem Unfall zurück in die Heimat?

Wie kommt der Wagen nach einem Unfall zurück in die Heimat?

(Foto: dpa)

Bei einem Unfall kommt der Verursacher für die Kosten auf. Aufwand hat ein Geschädigter dennoch. Aber ist er dafür zuständig, das reparierte Auto selbst in seinen Heimatort zurückzuholen?

Wurde das Auto bei einem Unfall von einem anderen beschädigt, hat der Geschädigte umfassenden Anspruch auf Schadenersatz. Dazu gehören auch die Kosten für die Überführung des Wagens vom Unfallort zum Wohnsitz.

Ein Geschädigter muss das nicht selbst in seiner Freizeit erledigen. Das zumindest lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Eckernförde ableiten, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 6 C 682/18).

Der Beklagte war dem Kläger an einem Bahnübergang hinten aufs Auto gefahren. Die Versicherung des Unfallverursachers regulierte überwiegend den Schaden. Allerdings wurde noch über Einzelpositionen gestritten, die gar nicht gezahlt oder gekürzt wurden - darunter auch die Transportkosten des Unfallwagens. Das reparierte Fahrzeug war von Schleswig zurück nach Magdeburg an den Wohnsitz des Geschädigten gebracht worden.

Transportkosten in Höhe von 770 Euro

Laut der Versicherung hätte die Schadenminderungspflicht den Geschädigten verpflichtet, das Fahrzeug am Unfallort selbst abzuholen, entweder mit der Bahn oder im Zuge der Rückführung des Mietwagens. Doch das Gericht entschied anders: Auch hinsichtlich der Transportkosten habe der Kläger einen Anspruch auf vollen Schadenersatz. Denn er müsse so gestellt werden, als sei der Unfall nie geschehen. Deshalb könne er verlangen, dass das Fahrzeug vom Unfallort zu seinem Wohnort gebracht werde.

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Der Geschädigte müsse dafür auch nicht eigene Arbeits- oder Urlaubszeit aufwenden, um die Transportkosten möglichst gering zu halten. Die aufgerufenen 770 Euro hätten zwar im oberen Bereich des Üblichen, aber noch im Rahmen gelegen. Auf einschlägigen Internetseiten würden für Transportkosten zwischen 400 und 1000 Euro angegeben. Der Kläger konnte sie somit für erforderlich halten, befand das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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