Ratgeber

Geldanlage und Finanzamt Wie wird welche Anlage besteuert?

Bei erzielten Gewinnen ist das Finanzamt meist nicht weit.

Bei erzielten Gewinnen ist das Finanzamt meist nicht weit.

(Foto: imago/CHROMORANGE)

Eigentlich gilt ja die 25-prozentige Abgeltungssteuer für Gewinne bei der Geldanlage. Bei Gold, Bitcoin und Immobilien gibt es jedoch Ausnahmen. Genau wie bei Altbeständen an Aktien und Fonds. Hier ist ein Überblick der wichtigsten Steuerregeln.

Auf den ersten Blick ist es ganz einfach. Bei Gewinnen aus Aktiengeschäften wird unabhängig von der Haltedauer die Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällig. Bislang kommen dazu noch der 5,5-prozentige Solidaritätszuschlag und die etwaige Kirchensteuer. Veräußert ein Anleger Aktien mit Gewinn, behält die Bank die zu zahlenden Steuern automatisch ein und leitet sie an das Finanzamt weiter. Bei Zinsen und ausgeschütteten Dividenden erfolgt die Versteuerung genauso. Doch es gilt einige Details zu beachten.

Dr. Michael Bormann ist Steuerexperte und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner.

Dr. Michael Bormann ist Steuerexperte und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner.

(Foto: Michael Bormann)

Erst einmal gibt es den Sparerpauschbetrag. Dieser beläuft sich bei Singles auf 801 Euro pro Jahr, bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften auf das Doppelte, also auf 1602 Euro. Bis zu dieser Höhe sind Kapitalerträge wie Aktiengewinne oder Dividenden von der Steuer befreit. Um von dieser Regelung zu profitieren, müssen die Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Erfolgt dies nicht, kann der Sparerpauschbetrag auch über die Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

Außerdem sollten Anleger mit einem niedrigen Steuersatz, also beispielsweise Studenten, Teilzeitarbeitende oder Rentner, in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt schaut dann, ob der persönliche Einkommensteuersatz unter der 25-prozentitgen Abgeltungssteuer liegt. Ist das der Fall, erfolgt die günstigere individuelle Besteuerung.

Am günstigsten fahren Anleger, deren Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag in Höhe von 9408 Euro liegen. Sie müssen gar keine Steuern zahlen. Wenn sie sich vom Finanzamt eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung besorgen und der Bank vorlegen, behält diese erst gar keine Steuern ein. Beim Überschreiten des Grundfreibetrags muss dann jedoch auch eine Steuererklärung erstellt werden. Dann sollte der Anleger wieder die Günstigerprüfung einfordern.

Etwas komplizierter wird es für Anleger, die ihr Depot bei einem Kreditinstitut im Ausland führen. Denn dort behalten die Banken nicht automatisch wie in Deutschland die Abgeltungssteuer ein. Vielmehr muss der Anleger in diesem Fall die Kapitalerträge in der jährlichen Steuererklärung angeben. Unterlässt er dies, begeht er Steuerhinterziehung.

Keine Abgeltungssteuer für Langfristanleger

Gut fahren auch die Anleger, die ihre Aktien oder Fonds bereits vor Anfang 2009 gekauft und bis heute gehalten haben. Denn hier sind zumindest bei Aktien die heute vereinnahmten Gewinne nach der damals noch gültigen einjährigen Haltedauer von einem Jahr von der Steuer befreit. Bei Fonds gilt das allerdings nur eingeschränkt - und zwar bis zum Jahr 2018. Ab dann angefallene Gewinne unterliegen wiederum der Abgeltungssteuer. Hier gibt es allerdings einen satten Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro.

Der Fiskus behandelt Anleger ebenfalls steuerlich günstiger, die in Gold, Kryptowährungen oder Immobilien investiert und hier Gewinne realisiert haben. Bei Anlagegold, also gängigen Münzen und Barren, sind die vereinnahmten Gewinne nach einer Haltedauer von einem Jahr von der Steuer befreit. Werden sie vorher realisiert, unterliegen sie dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Dieselbe Regelung gilt für sogenannte Exchange Traded Commodities (ETC). Dabei handelt es sich um Anleihen, die mit physischem Gold unterlegt sind und an den Börsen wie Aktien gehandelt werden. Die Steuerbefreiung nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr gilt allerdings nur, wenn der Anleger den Anspruch auf die Auslieferung des physischen Golds hat. Das ist beispielsweise bei dem ausgesprochen beliebten Xetra Gold der Fall.

Auch für Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. greift nicht die Abgeltungssteuer - wiederum vorausgesetzt, dass der Anleger sie mindestens ein Jahr lang hält. Wenn er sie vorher kauft, unterliegen die etwaigen Gewinne wie beim Gold dem individuellen Einkommensteuersatz. Das gilt übrigens auch, wenn eine Kryptowährung in eine andere getauscht wird oder damit Waren bezahlt werden. Dies wertet das Finanzamt als einen Verkauf. Eine Befreiung von der Abgeltungssteuer greift auch bei Immobilien. Diese müssen - wenn sie fremdvermietet sind - allerdings mindestens zehn Jahre lang gehalten werden.

Mögliche Verlustverrechnung

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Schließlich können Anleger, die bei ihren Wertpapiergeschäften schief gelegen haben, die hier realisierten Verluste mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnen und so Steuern sparen. Allerdings können sie nur Verluste aus Geschäften mit Aktien mit Aktien-Gewinnen verrechnen. In einem zweiten sogenannten Verlustverrechnungstopf werden die Verluste und Gewinne aus Geschäften mit Fonds und Anleihen gegeneinander aufgerechnet. Diese möglichen Verlustverrechnungen gelten jedoch nur für Wertpapiere, die nach 2008 gekauft wurden.

Dr. Michael Bormann ist Steuerexperte und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner www.bdp-team.de. Schwerpunkte seiner Tätigkeiten sind neben Steuern die Bereiche Finanzierungsberatung sowie das Sanierungs- und Krisenmanagement bei mittelständischen Firmen.

Quelle: ntv.de

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