Reise

Verspätung durch Gepäckausladen Wann die Fluggesellschaft zahlen muss

Wenn Reisende den Flug doch nicht antreten, muss das Gepäck wieder ausgeladen werden.

Wenn Reisende den Flug doch nicht antreten, muss das Gepäck wieder ausgeladen werden.

(Foto: imago/Jochen Tack)

Das Flugzeug kann nicht starten, weil das Gepäck eines Reisenden wieder entladen wird, der nicht mitfliegt. Manchmal kommt es deshalb zu Verspätungen - für die die Fluggesellschaft eine Entschädigung zahlen muss.

Ein Fluggast erscheint nicht zum Boarding, sein Gepäck muss wieder ausgeladen werden, der Start verzögert sich deutlich: In diesem Fall muss die Fluggesellschaft eine Entschädigung zahlen. Sie kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

In dem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hatte der Kläger einen Flug von Frankfurt über Paris nach Zypern gebucht. Laut Fluggesellschaft erschienen in Frankfurt drei bereits eingecheckte Passagiere nicht am Flugsteig. Aus Sicherheitsgründen musste ihr Gepäck wieder ausgeladen werden. So verzögerte sich der Abflug. Der Kläger verpasste seinen Anschluss in Paris und erreichte Zypern erst mit mehr als drei Stunden Verspätung.

Der Mann forderte von der Fluggesellschaft vor Gericht eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht - und bekam recht. Der Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheine, sei gewöhnlich. Er entbindet die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht (Az.: 29 C 1685/15 (21). Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Quelle: ntv.de, sgu/dpa

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