Behörden müssen Privatsphäre achten EuGH kippt anlasslose Datenspeicherung
21.12.2016, 11:22 Uhr
Der Begriff Vorratsdatenspeicherung steht für die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten der Bürger.
(Foto: picture alliance / Matthias Balk)
Der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung droht eine erneute Überarbeitung. Der Europäische Gerichtshof ist der Meinung, dass die anlasslose Speicherung zu sehr in das Privatleben eingreift.
Der Europäische Gerichtshof hat die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in der Europäischen Union gekippt. Sie lasse "sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben" der Menschen zu, urteilte der EuGH in einem neuen Urteil. Eine allgemeine Verpflichtung für Telekommunikationsanbieter, persönliche Nutzerdaten zu speichern, sei nicht erlaubt.
Anlass für das Urteil sind laufende Verfahren in Großbritannien und Schweden. Ausnahmen sind demnach nur bei einen konkreten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und zur Bekämpfung schwerer Straftaten möglich. Damit dürfte Deutschland sein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ein weiteres Mal überarbeiten müssen.
Den Luxemburger Richtern zufolge greift die Speicherung von Telekommunikationsdaten so sehr in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein, dass die Datenspeicherung "auf das absolut Notwendige" beschränkt werden muss. Eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten zur Bekämpfung schwerer Straftaten sei aber zulässig. Entsprechende Gesetze müssten dazu "klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen".
Regelung in Deutschland
Die Richter entschieden zudem, dass Behörden in der Regel nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten dürfen, wenn dies zuvor von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle erlaubt wurde. Außerdem müssen die Daten innerhalb der EU gespeichert werden.
Der Begriff Vorratsdatenspeicherung steht für die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten der Bürger. Das deutsche Gesetz, das seit Ende 2015 in Kraft ist, schreibt Telekommunikationsunternehmen vor, Rufnummern sowie Zeitpunkt und Dauer von Anrufen für zehn Wochen zu speichern. Für Standortdaten, die bei Handygesprächen anfallen, ist eine verkürzte Speicherfrist von vier Wochen vorgesehen. Danach müssen die Daten wieder gelöscht werden. Beim Surfen im Internet werden IP-Adressen sowie Details zu deren Vergabe vorgehalten. E-Mails sind ausgenommen.
Quelle: ntv.de, chr/AFP/dpa