Politik

Nato-Glaubwürdigkeit bröckeltIrans Attacken auf Zypern testen Beistandspflicht der EU

04.03.2026, 18:08 Uhr verstlVon Lea Verstl
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Griechenland schickt Zypern bisher Fregatten, ohne dass die EU-Beistandspflicht vorher aktiviert wurde. (Foto: AP)

Die iranische Attacke auf eine britische Militärbasis in Südzypern befeuert eine Debatte in Brüssel: Soll die EU ihrer eigenen Beistandspflicht Leben einhauchen? Eine Klausel im Europäischen Vertrag gibt es dafür. Sie könnte die Nato-Hilfe im Ernstfall ergänzen.

Offiziell hat niemand den Artikel 5 aus dem Nato-Vertrag gestrichen. Doch die Beistandsklausel hat an Glaubwürdigkeit verloren, seit Donald Trump ins Weiße Haus eingezogen ist. Würde der US-Präsident, der vor wenigen Wochen Appetit auf Grönland hatte, den Europäern gegen andere Invasoren beistehen? Die Frage lässt sich nur beantworten, wenn der Verteidigungsfall eintritt. Darauf wollen die EU-Mitgliedstaaten aber lieber nicht warten. Sie sorgen vor - und entdecken ihre eigene Beistandspflicht neu. Festgeschrieben ist die in Artikel 42, Absatz 7 im Vertrag über die Europäische Union, kurz Artikel 42(7) EUV.

Darin heißt es: Wenn ein EU Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet bewaffnet angegriffen wird, sind die anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ihm "alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung zu leisten". Jedweder Einsatz soll demnach im Einklang mit Artikel 51 der UN-Charta stehen - und ist damit auf Selbstverteidigung begrenzt. Für EU-Mitgliedstaaten, die nicht der Nato angehören, ist die EU-Beistandspflicht besonders wichtig. Zu ihnen zählt Zypern. Als in der Nacht zum Montag iranische Drohnen vom Typ Schahed in Richtung Zypern abgefeuert wurden, rückte Artikel 42(7) EUV deshalb schnell in den Fokus.

Eine Drohne iranischer Bauart schlug dabei auf dem britischen Luftwaffenstützpunkt Akrotiri im Süden Zyperns ein und verursachte leichte Sachschäden. Zwei weitere Drohnen wurden laut der zyprischen Regierung abgefangen. Aus Regierungskreisen in Nikosia hieß es, die Drohnen seien vermutlich aus dem Libanon von der pro-iranischen Hisbollah-Miliz gestartet worden. Nach dem Angriff auf Zypern sagte Kommissionssprecherin Paula Pinho, die EU-Beistandsklausel werde "sicherlich" im Laufe der Woche Thema in verschiedenen Treffen sein. Bislang habe es jedoch keine konkrete Diskussion über eine Aktivierung gegeben.

Attackiertes Land muss EU-Beistand aktiv anfordern

Politisch wird die Drohnenattacke als Drohgebärde des Iran und seiner Verbündeten gegenüber Europa gewertet. Der Nahost-Krieg erreichte dadurch den Boden der Europäischen Union, der Iran demonstrierte seine militärische Potenz. Europäische Verbündete reagierten schnell und unterstützten Zypern militärisch. Griechenland schickte vier F-16-Jets und zwei Fregatten nach Zypern. Frankreich entsendete eine Fregatte, den Trägerverband "Charle de Gaulle" sowie Anti-Raketen- und Anti-Drohnen-Systeme ins Einsatzgebiet. Und Großbritannien verstärkte den Schutz seines Luftwaffenstützpunktes mit einem Typ 45 Zerstörer sowie Hubschraubern.

Das alles geschah, ohne die EU-Beistandspflicht zu aktivieren. Das lag auch daran, dass die Drohnen, die nicht über Zypern abgefangen werden konnten, auf britischem Hoheitsgebiet rund um den Luftwaffenstützpunkt einschlugen; Großbritannien ist aber kein EU-Mitglied mehr - und kann sich somit nicht auf das Beistandsversprechen berufen. "Artikel 42(7) ist kein Automatismus der Kommission, sondern ein politischer Mechanismus, der nur auf Antrag eines Mitgliedstaats greift", sagt die FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmerman ntv.de. Dass die Debatte um die Aktivierung des Beistands dennoch an Fahrt gewinnt, liegt daran, dass Artikel 42(7) sehr wohl eine Verpflichtung für die EU-Mitgliedstaaten darstellt. "Wenn Zypern den politischen Mechanismus einfordert, müssen die Mitgliedstaaten sehr schnell reagieren und natürlich müssen wir uns auf Szenarien vorbereiten", so die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses im Europäischen Parlament.

Falls der EU-Beistand ausgelöst wird, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Hilfe über den Rat der europäischen Staats- und Regierungschefs sowie die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas. Die Unterstützung für den angegriffenen Staat muss laut Strack-Zimmermann nicht militärischer Natur sein: "Das kann von Luftverteidigung, Aufklärung, Cyber-Unterstützung, Schutz kritischer Infrastruktur bis zu logistischer Hilfe reichen, je nach Bedarf des angegriffenen Staates."

EU-Klausel flexibler anwendbar als Nato-Beistand

Wird die EU-Beistandsklausel jetzt diejenige im Nato-Vertrag ersetzen? Zunächst einmal nicht. Die Europäer sind militärisch viel zu abhängig vom Schutzschirm der Amerikaner, um sich vom Nato-Beistand zu lösen oder ihm ernsthaft Konkurrenz machen zu wollen. Auch der Europäische Vertrag zieht hier enge Grenzen. Die Beistandsverpflichtungen müssen demnach im Einklang bleiben mit den "im Rahmen der Nato eingegangenen Verpflichtungen", die das Fundament der gemeinsamen Verteidigung bleibe. Strack-Zimmermann sieht Artikel 42(7) deshalb eher "als Stärkung der europäischen Säule in der Nato und enger Partner, nicht als Ersatz".

Ähnlich sieht das David McAllister, der den Auswärtigen Ausschusses im Europäischen Parlament leitet. Im Unterschied zu Artikel 5 des Nato-Vertrags "verfügt Artikel 42 Absatz 7 weder über integrierte Kommandostrukturen noch schließt er Opt-outs für neutrale Staaten wie zum Beispiel Irland oder Österreich aus", sagt der CDU-Politiker ntv.de. Zudem ermöglicht die EU-Beistandsklausel eine flexible, bilaterale Umsetzung ohne vorab festgelegte Modalitäten oder geografische Beschränkungen.

Ein einziges Mal wurde der EU-Beistand bisher in Anspruch genommen, nach den islamistischen Terroranschlägen vom 13. November 2015 in Paris. Frankreich hatte damals Beistand eingefordert, und die Mitgliedstaaten organisierten Unterstützung. Dass es sich damals nicht um eine einheitliche militärische Reaktion gehandelt hat, unterstreicht in McAllisters Augen den vorwiegend politischen Charakter von Artikel 42(7). Allerdings verweist er auf Bemühungen des Europäischen Parlaments, die Beistandsklausel brauchbarer zu machen.

In einer Entschließung von Ende Januar drängen die EU-Abgeordneten darauf, Artikel 42(7) politisch und praktisch ernst zu nehmen, seine Anwendungsbedingungen und Abläufe vorab zu klären und ihn als ergänzende Beistandsgarantie zur Nato nutzbar zu machen. Eine Entschließung des EU-Parlaments ist jedoch rechtlich nicht bindend. Generell haben EU-Institutionen bei Verteidigungspolitik kaum Mitspracherecht. Denn die Mitgliedstaaten weigern sich, beim Thema ihre Souveränität aus der Hand zu geben. Am Ende kommt es also auf die Absprachen der Staats- und Regierungschefs im Rat in Brüssel an. "Letztlich leitet sich die konkrete Ausgestaltung von Artikel 42 Absatz 7 vom politischen Willen der Mitgliedstaaten und von einer vertieften Integration der europäischen Verteidigungspolitik ab", so McAllister.

Quelle: ntv.de

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