Einschränkungen in Corona-Krise Sind die Grundrechte in Gefahr?
30.03.2020, 20:07 Uhr
Nie zuvor sind die Grundrechte derart eingeschränkt worden wie derzeit.
(Foto: picture alliance/dpa)
Bund und Länder haben im Kampf gegen das Coronavirus etliche im Grundgesetz festgeschriebene Freiheitsrechte teils drastisch eingeschränkt. In den Rechtswissenschaften ist darüber eine Debatte entbrannt. Doch sie gehört in die Mitte der Gesellschaft.
Unsere höchsten freiheitlichen Rechtsgüter sind die Grundrechte. Sie traten vor fast 71 Jahren als die einleitenden ersten 19 Artikel (Art.) zum Grundgesetz (GG) in Kraft. Sie haben die Aufgabe, die Funktionsfähigkeit der Demokratie mithilfe der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu sichern. Die Grundrechte schützen die Bürger ferner vor staatlicher Überwachung und prägen durch die Eigentumsgarantie die Wirtschaft. Doch nie zuvor sind sie derartig eingeschränkt worden wie im Moment.
Ausgangsbeschränkungen, Kontakt- und Versammlungsverbote sowie Geschäftsschließungen - die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen im Kampf gegen eine Ausbreitung des Coronavirus treffen die Grundrechte in ihrem Kern. Wer gegen Verordnungen verstößt, dem drohen bis zu 25.000 Euro Strafe. Einige Bundesländer arbeiten zudem an eigenen Bußgeldkatalogen.
Die vielen Maßnahmen betreffen etliche Grundrechte unterschiedlich intensiv. Hier eine Übersicht:
Allgemeine Handlungsfreiheit - Art. 2 Abs. 1 GG
Durch alle Maßnahmen, die der Staat trifft, sind wir in unserer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. Denn sie ist das Recht, alles zu tun, was die Rechte anderer nicht beeinträchtigt. Wenn also alle nicht essenziellen Geschäfte geschlossen werden, dann trifft das nicht nur die Geschäfte selbst, sondern auch alle, die sie besuchen wollten. Wenn wir plötzlich Freunde, Familie und Großeltern nicht mehr sehen können, gilt das genauso.
Glaubensfreiheit - Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Die bundesweiten Versammlungsverbote greifen sowohl in die Religionsfreiheit der Kirchen, Moscheen und Synagogen als auch der Gläubigen ein: Jeder öffentliche Gottesdienst ist eine Versammlung, die nicht mehr stattfinden kann. Symbolhaft dafür steht der Papst, der den Segen "Urbi et Orbi" vor einem gespenstisch leeren Petersplatz erteilt hat. Die Religionsausübungsfreiheit ist eingeschränkt, aber etwa im privaten Raum oder als Livestream noch möglich.
Versammlungsfreiheit - Art. 8 GG
Die Bewegung Fridays for Future hat schnell auf die Einschränkung der Versammlungsfreiheit reagiert: Sie demonstriert online. Dies müssen zurzeit auch alle anderen Demonstranten tun. Andernfalls verstoßen sie gegen die jeweiligen Versammlungsverbote des Bundeslandes. Das Verbot, das wir derzeit erleben, ist der härteste denkbare Eingriff in die Versammlungsfreiheit.
Freizügigkeit - Art. 11 GG
Artikel 11 des Grundgesetzes gewährt allen Deutschen das Recht, sich frei im Bundesgebiet zu bewegen. Wer sich theoretisch für jeden Gang vor die Tür rechtfertigen muss, ist in seiner Freizügigkeit stark beschränkt. In dieser Hinsicht sind die Regelungen in Schleswig-Holstein aber auch in Mecklenburg-Vorpommern, die keine Gäste und Touristen auf ihrem Gebiet mehr erlauben, ein Paradebeispiel für ein sehr signifikantes Maß an Eingriffen.
Berufsfreiheit - Art. 12 Abs. 1 GG
Die Berufsfreiheit umfasst sowohl die freie Berufswahl als auch die freie Berufsausübung. Insoweit ist jeder, der seine Bar, sein Modegeschäft oder seine Buchhandlung schließen muss, in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt. Auch zwangsweise verordnetes Homeoffice bei Quarantänemaßnahmen stellt einen Eingriff dar.
Eigentumsgarantie - Art. 14 Abs. 1 GG
Im Grundgesetz steht: Eigentum ist Recht und zugleich Pflicht. So wird in das Eigentum eingegriffen, wenn man nicht mehr frei darüber verfügen kann. Wer also jetzt nicht in sein Ferienhaus darf, wie in der Brandenburger Ostprignitz, der kann sein Eigentumsrecht nicht mehr ausüben.
Doch trotz der vielen erheblichen Einschränkungen kann nicht die Rede davon sein, dass die Grundrechte nicht mehr gelten. Ganz im Gegenteil: Art. 79 Abs. 3 GG enthält die sogenannte Ewigkeitsgarantie, die dem Bundestag verbietet, die Grundrechte per Grundgesetzänderung abzuschaffen. Für den ganzen Staat gilt zudem die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 3 GG:
"In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."
Doch wie kann die Bundesregierung nun derart in unsere Grundrechte eingreifen? Beinahe alle (ausgenommen von der Menschenwürdegarantie in Art. 1 des Grundgesetzes) stehen unter einem Gesetzesvorbehalt. Der Staat darf demnach nur aufgrund eines Gesetzes in unsere Grundrechte eingreifen. Und das auch nur, solange der Eingriff gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt sind nur solche Eingriffe, die verhältnismäßig sind. Das heißt, die Intensität des Eingriffs darf den Nutzen nicht überwiegen.
Momentan ist die Lage sehr unübersichtlich. Jede Abwägung entscheidet zwischen dem jeweils beeinträchtigten Grundrecht auf der einen und dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG auf der anderen Seite. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof musste diese Abwägung vorläufig in einem Eilverfahren gegen die dortige Ausgangsbeschränkung treffen. Ohne die Abwägung final vorzunehmen, stellte er fest, der Lebens- und Gesundheitsschutz lasse derzeit nicht zu, die Regelung außer Kraft zu setzen. Das heißt nicht, dass die Maßnahmen der Landesregierungen nicht noch im Nachhinein für verfassungswidrig erklärt werden können. Das gilt vor allem für "Einreisebeschränkungen" von einzelnen Landkreisen, die keinerlei solide gesetzliche Grundlage haben. Denn mit zunehmender Erforschung des Virus wird es auch mehr belastbare Daten geben. Je mehr aussagekräftige Informationen über die Wirksamkeit der Maßnahmen es gibt, desto genauer muss die Abwägung von den Behörden vorgenommen werden.
Die Debatte in der Rechtswissenschaft hat schon begonnen. Der Staatsrechtler Christoph Möllers fasste die Lage in einem Interview mit Legal Tribune Online so zusammen: "Die Bundesregierung geht im Moment bis an rechtsstaatliche Grenzen, aber ich denke, sie geht nicht klar darüber hinaus." Die Gerichte werden sich mit den Ausreizungen der rechtsstaatlichen Grenzen sicherlich die nächste Zeit beschäftigen müssen. Diese Debatte aber sollte nicht nur in der Rechtswissenschaft stattfinden. Sie betrifft uns alle.
Quelle: ntv.de