Entscheidung in letzter Instanz Verein muss Erbbaurecht für Moschee-Grundstück zurückgeben
19.01.2024, 13:06 Uhr Artikel anhören
Laut dem Erbbaurecht hätte die "Moschee auf den Fildern" im Landkreis Esslingen in Baden-Württemberg innerhalb von vier Jahren fertiggestellt werden müssen.
(Foto: picture alliance/dpa)
Der Verein für Kultur, Bildung und Integration schließt im Jahr 2014 mit der Stadt Leinfelden-Echterdingen einen Erbbaurechtsvertrag für den Bau einer Moschee ab. Weil der erste Bauabschnitt nach vier Jahren noch nicht abgeschlossen ist, ziehen die Parteien vor Gericht. Nun entscheidet der BGH.
Im Rechtsstreit um den verzögerten Bau einer Moschee nahe Stuttgart hat der Bundesgerichtshof (BGH) der klagenden Kommune recht gegeben. Ein muslimischer Verein habe gegen seine vertraglich geregelte Baupflicht verstoßen, indem er nicht innerhalb von vier Jahren den ersten Bauabschnitt fertiggestellt habe, urteilte der fünfte Zivilsenat in Karlsruhe.
Der BGH bestätigte damit das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das 2022 zugunsten der Stadt Leinfelden-Echterdingen im Landkreis Esslingen entschieden hatte. Diese hatte dem Verein im Jahr 2014 ein sogenanntes Erbbaurecht eingeräumt, das ihm den Bau einer Moschee auf einem städtischen Grundstück ermöglichen sollte. Doch als der Verein die Moschee nicht fristgerecht binnen vier Jahren fertiggestellt hatte, forderte die Stadt das Erbbaurecht wie vertraglich vereinbart zurück. Es ging auch um die Zahlung von mehr als 110.000 Euro.
Die Parteien hatten darüber gestritten, ob das Rückforderungsrecht der Stadt eingeschränkt sei. Denn laut dem Vertrag ist eine Vergütung für das Erbbaurecht ausgeschlossen. Aus Sicht des BGH ist das in diesem konkreten Fall in Ordnung, weil das nach Vereinsangaben zu 90 Prozent fertiggestellte Gebäude einen Verkaufswert habe, den die Stadt laut Vertrag beim Wiederkauf des Grundstücks mit vergütet.
Generell müssen Kommunen dem Urteil zufolge in solchen Fällen aber die Verhältnismäßigkeit prüfen. Private Erbbauberechtigte dürften für Verstöße nicht übermäßig sanktioniert werden. Die Kommunen müssten die Schwere des Verstoßes und mögliche Folgen für Betroffene abwägen.
Quelle: ntv.de, mes/dpa