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Fehlverhalten am ArbeitsplatzAbmahnungen: Was sie sind und wann sie drohen

26.11.2025, 07:18 Uhr
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Eine Abmahnung kann aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden. (Foto: picture alliance/dpa)

Wiederholtes Zuspätkommen oder das Beleidigen von Kollegen - wer immer wieder für Ärger auf der Arbeit sorgt, muss mit Folgen rechnen. Und das beginnt mit einer Abmahnung.

Ob es um eine vergessene Krankmeldung, Arbeitszeitbetrug oder um die fahrlässige Beschädigung von Unternehmenseigentum geht - wenn Richtlinien nicht eingehalten werden, kann das für Arbeitnehmer unangenehme Konsequenzen haben. Doch in den meisten Fällen kann man nicht sofort gekündigt werden. Denn erst einmal folgt eine Abmahnung.

Generell hat eine Abmahnung drei Funktionen. Sie soll den Sachverhalt dokumentieren, den Angestellten rügen und vor potenziellen Folgen bei einem erneuten Verstoß warnen, erklärt Johanna Tormählen, Fachanwältin für Arbeitsrecht, in einem Beitrag des Fachportals "Haufe.de". In der Abmahnung sollten die folgenden Informationen festgehalten werden:

  • eine genaue Benennung des Sachverhalts und gegen welche Richtlinie explizit verstoßen wurde

  • eine Aufforderung zur Einhaltung der Vertragsrichtlinien

  • ein Hinweis darauf, welche Folgen bei wiederholtem Verhalten drohen können

Wann eine Abmahnung folgen kann

Abmahnungen können aus so einigen Gründen ausgesprochen werden, solange das Verhalten gegen die Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verstoßen. So kann etwa das Nichterscheinen oder das zu späte Erscheinen bei der Arbeit ein Grund für eine Abmahnung sein. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn man unbewilligt Urlaub macht oder aber auch schon, wenn man vergisst, sich krankzumelden. Und auch eine vorgetäuschte Krankmeldung kann ein Grund für eine Abmahnung sein.

Ansonsten wird aber auch jegliches negatives Verhalten gegenüber den Kollegen gerügt. Beleidigungen, Mobbing oder sexuelle Übergriffe rechtfertigen die Maßnahme. In besonders schwerwiegenden Fällen ist eine Abmahnung allerdings nicht vonnöten - in einer solchen Situation können Arbeitgeber auch direkt eine Kündigung aussprechen. Das gilt auch, wenn eine Abmahnung als ein ungeeignetes Mittel angesehen wird, da eine Änderung im Verhalten des Angestellten nicht zu erwarten ist, erklärt Tormählen.

Beschäftigte haben aber Möglichkeiten, gegen eine Abmahnung vorzugehen. Dazu sollten sie im ersten Schritt prüfen, ob der in der Abmahnung erhobene Vorwurf überhaupt zutrifft. Und wenn sie nicht zu Recht erfolgt ist, dann gibt es die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Rücknahme der Abmahnung aus der Personalakte verlangt. Weigert der Arbeitgeber sich, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch rechtliche Schritte einleiten - und Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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