Rückabwicklung abgelehnt Allianz von Verbraucherzentrale abgemahnt
11.12.2018, 15:16 Uhr
Mit der Abmahnung soll der Versicherer künftig nicht mehr behaupten dürfen, dass er bei den betroffenen Verträgen ordnungsgemäß über den Widerspruch belehrt habe.
(Foto: imago/Christian Ohde)
Lebens- und Rentenversicherungen haben deutlich an Attraktivität verloren. Wer deshalb daran denkt, seinen Vertrag zu Geld zu machen, sollte vor einer verlustreichen Kündigung prüfen, ob auch eine Rückabwicklung infrage kommt. Wenn denn der Anbieter mitspielt.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH: Az.: IV ZR 76/11) können Verbraucher, die zwischen 1995 und 2007 einen Vertrag über eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, dann widersprechen, wenn diese eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung enthält. Die Policen müssen dann rückabgewickelt werden. Der Kunde muss in diesem Fall seine eingezahlten Prämien plus Zinsen zurückerhalten.
Die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) hat nun die Allianz Lebensversicherungs-AG wegen Irreführung abgemahnt. Versicherte, die ihren privaten Rentenversicherungsvertrag wegen eines Fehlers in der Widerspruchsbelehrung rückabwickeln wollten, erhielten Ablehnungsschreiben, obwohl der Vertrag aufgelöst werden kann, weil laut Bundesgerichtshof die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist.
"Wir haben Ihnen mit der Police die vertragsbezogenen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen übersandt und Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerspruchsrecht belehrt. (.) Die von Ihnen begehrte Rückzahlung der Beiträge müssen wir daher ablehnen", schrieb die Allianz an Kunden, die einem Rentenversicherungsvertrag wegen einer fehlerhaften Belehrung widersprochen hatten.
Allianz kein Einzelfall
Nach Auffassung der vzhh ist ein Widerspruch jedoch möglich und der Versicherungskonzern verpflichtet, die geleisteten Prämien plus Zinsen an die betroffenen Versicherten auszuzahlen. Der Bundesgerichtshof hatte die umstrittene Widerspruchsbelehrung für unwirksam erklärt, weil Verbrauchern darin eine Widerspruchsfrist von einem Monat eingeräumt wird, obwohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Zeitraum von 30 Tagen galt und ein Monat auch 28 oder 29 Tage haben kann.
Laut der Verbraucherschützer ist die Allianz kein Einzelfall. Auch die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG und die Neue Leben Lebensversicherung AG hat die vzhh bereits abgemahnt, weil sie sich über Urteile des Bundesgerichtshofes hinweggesetzt hatten.
Durch die nun erfolgte Abmahnung soll der Versicherer künftig nicht mehr behaupten dürfen, dass er bei den betroffenen Verträgen ordnungsgemäß über den Widerspruch belehrt habe. Die vzhh rät anderen Betroffenen, hartnäckig zu bleiben und sich nicht mit falschen Behauptungen abspeisen zu lassen, wenn sie ihren Lebensversicherungsvertrag wegen einer fehlerhaften Widerspruchbelehrung rückabwickeln möchten. Die unabhängigen Experten der Verbraucherzentrale Hamburg unterstützen dabei.
Stellungnahme der Allianz Deutschland
"Das Vorgehen der Verbraucherzentrale Hamburg (VZ Hamburg) ist ungewöhnlich: Die Abmahnung, die in der Pressemitteilung der VZ Hamburg vom 11.12.2018 beschrieben wird, liegt uns noch nicht vor. Deshalb können wir zum jetzigen Zeitpunkt nur vermuten, auf welches Bundesgerichtshof-Urteil die VZ Hamburg sich in ihrer Pressemitteilung bezieht. Wir gehen davon aus, dass es sich um kein direktes Verfahren gegen die Allianz handelt.
Die Widerspruchsbelehrungen, die Allianz Leben verwendet, sind bisher regelmäßig von der Rechtsprechung für ordnungsgemäß, und damit für wirksam, angesehen worden.
Unabhängig davon halten wir uns selbstverständlich an geltendes Recht und beachten höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Sobald uns die Abmahnung und damit die Vorwürfe der VZ Hamburg vorliegen, überprüfen wir den Sachverhalt."
Quelle: ntv.de, awi