Neues Formular für die Steuer Anlage Corona-Hilfe steht bereit
26.03.2021, 12:19 Uhr
Alle Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Landwirte müssen die Anlage Corona-Hilfen ausfüllen.
Viele Steuerpflichtige können sich freuen - ihre Steuererklärung wächst um ein weiteres Formular: Ab dem Steuerjahr 2020 muss die Anlage Corona-Hilfen ausgefüllt werden. Wer davon betroffen ist und welche Zahlen Steuerzahler zur Hand haben müssen, erfahren Sie hier.
Während der Krise nimmt der Staat viel Geld in die Hand, um die Wirtschaft zu stützen. Diese Hilfen lassen jedoch nicht nur teilweise lange auf sich warten, sondern verursachen zusätzliche Bürokratie. Im Beitrag erklären wir, wen die neue Anlage betrifft und um welche Corona-Hilfen es geht.
Diese Steuerzahler müssen das Formular abgeben
Angestellte können aufatmen: Die neue Anlage betrifft alle Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Landwirte - sie müssen sie ausfüllen. Die Anlage dient dazu, alle Zuschüsse, die Betroffene im Rahmen der Corona-Hilfe erhalten haben, einzutragen.
Der Hintergrund: Viele Selbstständige und Gewerbetreibende benötigten finanzielle Unterstützung von staatlicher Seite. Diese wurde und wird in Form von Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen eingeführt und geleistet. Die Zuschüsse müssen zwar nicht zurückgezahlt werden, unterliegen aber der Einkommensteuer und sind daher im Gewinn enthalten. Die Anlage Corona-Hilfen dient daher rein zu Informationszwecken und dem Datenabgleich des Staates.
Kurz gesagt: Die Anlage Corona Hilfe soll sicherstellen, dass Corona-Soforthilfen und andere steuerpflichtige Zuschüsse rund um die Corona-Krise versteuert werden. Die erhaltenen Zuschüsse müssen Betroffene als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zudem in der Gewinnermittlung eintragen.
Sind den genannten Gruppen Hilfen ohne Grund oder unter falschen Voraussetzungen gezahlt worden, sind sie unter Umständen verpflichtet, eine Rückzahlung zu leisten. Diese Rückzahlung stellt eine Betriebsausgabe dar.
Wichtig ist dabei: Jeder Selbstständige oder Gewerbetreibende, der Hilfen erhalten hat, muss die Anlage Corona-Hilfen abgeben und die Zeilen 5 bis 10 der Anlage ausfüllen - jeweils getrennt vom Ehepartner. Falls keine Hilfen flossen, müssen sie lediglich die Zeile 4 ausfüllen (1 = Ja, 2 = Nein).
Um diese Corona-Hilfen geht es im Detail
Zunächst gehören Soforthilfen zur Existenzsicherung von Solo-Selbstständigen, kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Landwirten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Corona-Krise dazu. Betroffene müssen ebenfalls Überbrückungshilfen für Solo-Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, eintragen.
Zu guter Letzt gilt die Anlage auch für andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
Daniel Schollenberger ist Steuerexperte des Portals Steuertipps.de von Wolters Kluwer.
Quelle: ntv.de