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Frage aus dem ArbeitsrechtChef will Änderungsvertrag: Muss ich unterschreiben?

08.07.2026, 13:35 Uhr
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Einseitig kann der Chef die Änderung nicht durchsetzen. (Foto: picture alliance / dpa-tmn)

Der Arbeitgeber verlangt mehr Aufgaben oder weniger Gehalt? Warum Sie einen Änderungsvertrag niemals einfach hinnehmen sollten – und wann eine Kündigung droht.

Ob Änderung der Arbeitszeit, des Gehalts oder des Aufgabenbereiches: Wer einen Änderungsvertrag vom Chef vorgelegt bekommt, möchte dem vielleicht gar nicht zustimmen. Doch können Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, ihn zu unterschreiben?

"Nein - und sie sollten grundsätzlich nur nach anwaltlicher Rücksprache unterschrieben werden", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn wenn ein Änderungsvertrag erst einmal unterschrieben ist, gilt er auch. Einseitig kann der Chef die Änderung aber nicht durchsetzen.

Kommt jetzt die Kündigung?

Wer sich dagegen entscheidet, den Änderungsvertrag zu unterschreiben, riskiert, den Arbeitgeber zu verärgern. Kann er einem dann kündigen?

Eine Änderungskündigung kann tatsächlich ein nächster Schritt sein. Der Arbeitgeber braucht aber auch in diesem Fall eine sachliche Begründung, wie etwa betriebliche Erfordernisse oder personen- oder verhaltensbedingte Gründe. Ist das Kündigungsschutzrecht anwendbar, dann muss er zusätzlich dafür sorgen, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist.

Änderungskündigungen sind jedoch in vielen Fällen juristisch angreifbar. Etwa wenn es um eine Verringerung der Gegenleistung des Arbeitgebers, wie etwa das Gehalt, Zuschläge oder Urlaubstage, geht, so der Fachanwalt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, endet das Arbeitsverhältnis häufig im gegenseitigen Einvernehmen – dabei wird aber nicht selten auch eine Abfindung vereinbart.

Grundsätzlich sind drei Reaktionen des Arbeitnehmers auf die Änderungskündigung denkbar: Der Beschäftigte akzeptiert das Änderungsangebot. Oder er lehnt es ab und nimmt dabei seine Kündigung hin. Eine weitere Variante: Er nimmt das Änderungsangebot "unter Vorbehalt" an und erhebt gleichzeitig gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen Klage.

3-Wochen-Frist für Änderungsschutzklage

Grundsätzlich sind drei Reaktionen des Arbeitnehmers auf die Änderungskündigung denkbar: Der Beschäftigte akzeptiert das Änderungsangebot. Oder er lehnt es ab und nimmt dabei seine Kündigung hin. Eine weitere Variante: Er nimmt das Änderungsangebot "unter Vorbehalt" an und erhebt gleichzeitig gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen Klage.

Wer sich für die Option "Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen" entscheidet und klagen will, muss Fristen beachten. Die Änderungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein.

Bei dieser Option können Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers zunächst hinnehmen und ihm gegenüber innerhalb von drei Wochen den Vorbehalt erklären, dass sie die Änderungen der Arbeitsbedingungen akzeptieren, wenn sie rechtlich überhaupt zulässig sind. In dem Fall muss der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist auch gegen seinen Willen zum Beispiel vorerst an einem anderen Standort als bislang arbeiten.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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