Grundsatzurteil gekippt Darf die Kirche als Arbeitgeber doch eine Mitgliedschaft verlangen?
23.10.2025, 10:44 Uhr Artikel anhören
Darf die Kirche bei Jobs pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit fordern?
(Foto: picture alliance / dpa)
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2018 heißt es, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern können. Das Bundesverfassungsgericht ordnet die Sache nun anders ein. Demnach könnte Glaube doch eine Jobvoraussetzung sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte kirchlicher Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung gestärkt. Diese hätten bei der Frage, ob sie von Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen können, aufgrund ihres grundgesetzlich garantierten "religiösen Selbstbestimmungsrechts" einen erheblichen Ermessens- und Entscheidungsspielraum, entschied das Gericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Es gab der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Vereins in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung statt (Az.: 2 BvR 934/19) und hob damit ein weitreichendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf.
Konkret ging es um eine bereits 2018 vom BAG in der Sache getroffene Entscheidung. Dieses hatte einer nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung von rund 3915 Euro zugesprochen, weil es sie als wegen ihrer Religion benachteiligt und diskriminiert ansah.
Verfassungsbeschwerde gegen Urteil begründet
Kirchliche Arbeitgeber dürfen demnach nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies hat das BAG entschieden (Az.: 8 AZR 501/14), nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (Rechtssache Nr. C-414/16) entsprechend über den verhandelten Fall befunden hatte.
Mit ihrem Urteil veränderten die höchsten Arbeitsrichter die bisherige Rechtsprechung zu diesem Aspekt des kirchlichen Arbeitsrechts. Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten" ist. Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Der Arbeitgeber, ein kirchlicher Verein, ging vor dem Verfassungsgericht dagegen vor. Die Karlsruher Richter stuften dessen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil als begründet ein. Das BAG habe das Interesse des Arbeitgebers bei der Abwägung in dem Streitfall "nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet" und "ein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses des Beschwerdeführer" gestellt.
Das Bundesverfassungsgericht verwies mit seiner Entscheidung den Fall zurück zum BAG nach Erfurt.
Quelle: ntv.de, awi/AFP