Ratgeber

Glaube und Rechtstaat Darf ein Islamist Polizist werden?

Bestehen berechtigte Zweifel an der  Verfassungstreue, ist der Polizeidienst tabu.

Bestehen berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue, ist der Polizeidienst tabu.

(Foto: dpa)

Wer Beamter in Deutschland werden möchte, muss sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Wer mit zweifelhaften Inhalten auf Facebook auffällt, darf sich nicht wundern, wenn ihm die Eignung zum Polizeidienst abgesprochen wird.

Ein Bewerber, der im Internet islamistisches Gedankengut verbreitet, hat keinen Anspruch darauf, sich zum Bundespolizeibeamten ausbilden zu lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) entschieden (Az.: 2 L 1159/16.KO).

In dem verhandelten Fall wurden auf dem Facebook-Profils eines jungen Mannes, der eine Ausbildung zum Beamten der Bundespolizei machen wollte, ein Video und diverse Dokumente islamistischen Inhalts entdeckt. Das Video enthielt unter anderem eine Passage, wonach es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. Vor diesem Hintergrund lehnte die Bundespolizeiakademie die Einstellung des Mannes ab. Dagegen wehrte sich der Bewerber mit einem Eilantrag, mit dem er seine Einstellung zur Ausbildung zum Polizisten erzwingen wollte.

Ohne Erfolg. Das zuständige Gericht lehnte das Begehren ab. Demnach hat die Bundespolizeiakademie die Einstellung des Mannes in den Polizeidienst zu Recht verweigert. Denn Bewerber um eine Ernennung zum Beamten in der Bundesrepublik Deutschland müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie sich jederzeit durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Auch müssen Beamte jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden. Aufgrund des Verhaltens des Bewerbers bestanden aber berechtigte Zweifel an dessen Verfassungstreue. So habe er das Video und andere Dokumente islamistischen Inhalts ins Internet gestellt, anderen zugänglich gemacht und sich davon nicht distanziert. Deshalb sei der Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit diesen Inhalten, was wiederum die Eignung des Kandidaten für die angestrebte Ausbildung in Zweifel zieht, begründete das Gericht sein Urteil. 

Quelle: ntv.de, awi

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