Ratgeber

Frage aus dem ArbeitsrechtDarf ich in der Arbeitszeit zum Arzt gehen?

08.06.2026, 13:32 Uhr
00:00 / 03:20
Bei-Arztterminen-gilt-meist-Man-muss-nehmen-was-man-bekommen-kann
Bei Arztterminen gilt meist: Man muss nehmen, was man bekommen kann. Doch was, wenn der in die Arbeitszeit fällt?

Facharzttermine sind rar, Hausarzttermine oft dringend. Viele Arbeitnehmer gehen während der Arbeitszeit zum Arzt. Aber: Ist das rechtens? Ein Fachanwalt klärt auf.

"Ich komme heute später, ich bin beim Arzt" - das haben wohl die meisten von uns schon mal gesagt oder zumindest gehört. Arzttermine vor und nach der Arbeit sind rar. Manchmal geht es eben nicht anders als während der Arbeitszeit - oder?

"Grundsätzlich haben Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung handelt. Dies gilt insbesondere bei Vorsorgeterminen. Ist im Arbeitsvertrag dazu nichts geregelt, gilt: Wenn ich nicht krank - im Sinne von arbeitsunfähig - bin, muss ich die Termine grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit legen. Es sei denn, der Arzt bietet solche Termine nicht an. Was geht und was nicht, ist dabei eine Einzelfallentscheidung. Die Arbeitszeiten spielen dabei genauso eine Rolle wie die Flexibilität der Arztpraxis.

Ist ein Arzttermin jedoch aus gesundheitlichen Gründen erforderlich und kann er nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden, muss der Arbeitgeber dies aufgrund seiner Fürsorgepflicht aber ermöglichen.

Grundsätzlich wird so zwischen einem berechtigten und einem unberechtigten Arztbesuch unterschieden. Bei Erstem ist das Fernbleiben von der Arbeit entschuldigt. Die so versäumte Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden. Wer allerdings unberechtigt zum Arzt geht, begeht eine Pflichtverletzung und verstößt gegen den Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer kann bereits bei einem einmaligen Vorfall abgemahnt werden. Schlimmstenfalls droht eine verhaltensbedingte Kündigung.

Der Arbeitgeber muss aber unverzüglich informiert werden, denn er muss die Möglichkeit haben, zu disponieren und sich darauf einzustellen. Sobald ich weiß, dass ich zum Arzt oder in die Reha gehe, muss ich den Arbeitgeber in Kenntnis setzen. Die Meldepflicht gelte immer unverzüglich, sofern man außerplanmäßig nicht zur Arbeit erscheint. Falls dies gefordert wird, muss der Arbeitnehmer den Arztbesuch durch eine Bescheinigung belegen.

Bezahlte Zeit oder nicht?

Die Zeit für einen Arztbesuch ist nicht immer unbezahlte Freizeit. Hier kann Paragraf 616 BGB greifen. Danach behält ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Allerdings kann Paragraf 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer zwar für den notwendigen Arzttermin freigestellt, hat für die versäumte Arbeitszeit jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

RechtsfragenArbeitnehmerUrteileArbeitgeberKrankheit