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Homeoffice und Steuererklärung Das können Sie von der Steuer absetzen

Wer über ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer verfügt, kann statt der Pauschale dieses Arbeitszimmer geltend machen und mit maximal 1250 Euro ansetzen.

Wer über ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer verfügt, kann statt der Pauschale dieses Arbeitszimmer geltend machen und mit maximal 1250 Euro ansetzen.

(Foto: imago/Westend61)

Millionen Menschen haben im vergangenen Jahr von zu Hause gearbeitet, statt ins Büro zu fahren. Das bringt auch Veränderungen bei der Steuererklärung mit sich. Im Beitrag erfahren Sie, was hinter der Homeoffice-Pauschale steckt und was Sie absetzen können.

Wer zu den vielen Millionen Arbeitnehmern gehört, die im vergangenen Jahr ganz oder wenigstens teilweise von zu Hause gearbeitet haben, muss bei der diesjährigen Steuererklärung einiges beachten. Die Missverständnisse beginnen bei der Homeoffice-Pauschale, die mitnichten alle Kosten abdeckt.

Das steckt hinter der Homeoffice-Pauschale

Wenn Steuerpflichtige ihre berufliche Tätigkeit von zu Hause verrichten, können sie in ihrer Steuererklärung fünf Euro pro Homeoffice-Tag absetzen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr. Das entspricht 120 Homeoffice-Tagen.

Daniel Schollenberger ist Steuerexperte des Portals Steuertipps.de von Wolters Kluwer.

Daniel Schollenberger ist Steuerexperte des Portals Steuertipps.de von Wolters Kluwer.

Die Pauschale müssen Steuerzahler dann bei ihrer Steuererklärung unter den Werbungskosten angeben. Wichtig: Sie können die Homeoffice-Pauschale auch dann ansetzen, wenn sie freiwillig aus dem Homeoffice arbeiten. Sollten Arbeitnehmer tageweise oder für bestimme Monate von zu Hause gearbeitet haben, können sie dies ebenfalls angeben - aber nur zeitanteilig für die jeweiligen Tage oder Monate.

Im Zusammenhang mit der Pauschale ist an dieser Stelle ein Hinweis nötig: Durch den Ansatz der Homeoffice-Pauschale müssen Steuerpflichtige ihre Fahrtkosten reduzieren. Denn Homeoffice und regelmäßige Fahrten ins Büro sind schwer vermittelbar.

Auch wer zweigleisig fährt und beispielsweise morgens im Büro arbeitet und ab Mittag aus dem Homeoffice, kann nicht Fahrtkosten und Pauschale ansetzen. Hier müssen sich Steuerpflichtige entscheiden, was sie ansetzen: Fahrtkosten oder die Arbeit von zu Hause aus.

Noch ein Tipp: Wer über ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer verfügt, kann statt der Pauschale dieses Arbeitszimmer geltend machen und mit maximal 1250 Euro ansetzen. Allerdings ist das Arbeitszimmer klar als separater, abgetrennter Raum definiert - die Arbeitsecke im Wohnzimmer zählt nicht.

Aufgepasst, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt

Bekommen Steuerpflichtige von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss für das Homeoffice, müssen sie diesen Zuschuss von der Pauschale abziehen. Sollte der Arbeitgeber darüber hinaus die Ausstattung bezahlen, kann auch diese nicht in der Steuererklärung angesetzt werden.

Kann ich zusätzliche Kosten neben der Homeoffice-Pauschale ansetzen? Ja, das ist möglich, der Gesetzgeber hat Spielraum gelassen. Als weitere Kosten können Bürobedarf (also Blätter, Stifte und Ähnliches), die Büroeinrichtung (Schreibtisch, Laptop, PC, Stuhl, Regal und so weiter), technische Ausstattung (Kamera, Mikro, Maus und so weiter) und auch Internet und Telefonkosten abgesetzt werden.

Dabei sollten Steuerpflichtige beachten, dass sie Kosten für Bürobedarf und technische Ausstattung sofort als Werbungskosten absetzen können.

Anschaffungspreis beachten

Etwas komplizierter ist es bei den Ausgaben für die Büroeinrichtung und -ausstattung: Arbeitsmittel, die selbstständig nutzbar sind und deren Kaufpreis ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 Euro betragen hat, können als geringwertige Wirtschaftsgüter, sogenannte "GWG", in voller Höhe, das heißt, einschließlich Umsatzsteuer, im Jahr der Anschaffung abgezogen werden. Anders ist es bei Ausgaben, die über 952 Euro liegen - in diesem Fall müssen Steuerpflichtige die Arbeitsmittel nach ihrer Nutzungsdauer abschreiben. Zwei Beispiele zur Erläuterung:

Im ersten Fall wurde am 13. März 2020 ein Computer für 399 Euro inklusive Mehrwertsteuer gekauft. Damit ist der Computer in voller Höhe als Werbungskosten anzusetzen.

Im zweiten Fall wurde am 13. März 2020 ein Computer für 810 Euro zuzüglich 153,90 Euro Mehrwertsteuer gekauft. Damit überschreitet der Computer die Grenze von 952 Euro und muss auf seine Nutzungsdauer von 36 Monaten, also drei Jahre, abgeschrieben werden.

Wichtig ist bei der Abschreibung, dass es im Jahr der Anschaffung nicht die volle Abschreibung gibt, sondern der Wert genau monatlich angesetzt werden muss - deswegen die Nennung des Datums in den Beispielen: Im zweiten Fall wären dies 963,90 Euro Kosten, die bei einer eine angenommenen beruflichen Nutzung von 90 Prozent 867,51 Euro ergeben. Geteilt durch 36 Monate und mal zehn Monate für 2020 (nach dem Kauf im März) ergibt sich eine Abschreibung von 240,98 Euro für das Jahr 2020.

Zum Abschluss ein Hinweis für die Steuererklärung im kommenden Jahr: Wer im Jahr 2021 PC, Laptop und ähnliche Dinge gekauft hat, die wegen des Preises über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssten, hat Glück: Diese Kosten können in der Steuererklärung als volle Werbungskosten angesetzt werden - anders als noch bei entsprechenden Einkäufen 2020.

Daniel Schollenberger ist Steuerexperte des Portals Steuertipps.de von Wolters Kluwer.

Quelle: ntv.de

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