Ratgeber

Arbeiten am Karfreitag? Feiertag muss allen bezahlt werden

Anspruch auf einen einen Feiertagszuschlag haben in der EU alle Arbeitnehmer - wenn Entsprechendes vereinbart ist.

Anspruch auf einen einen Feiertagszuschlag haben in der EU alle Arbeitnehmer - wenn Entsprechendes vereinbart ist.

(Foto: imago/blickwinkel)

Für die meisten Menschen gibt es sicherlich Schöneres, als an einem Feiertag arbeiten zu gehen. Wer dennoch ran muss, bekommt vielleicht ja wenigstens mehr bezahlt. Zumindest darf der Zuschlag nicht von der Religionszugehörigkeit abhängig gemacht werden, urteilt der EuGH.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Arbeitsregelung in Österreich gekippt, den Karfreitag nur Angehörigen bestimmter Religionen als Feiertag zu gewähren (Az:: C-193/17).

In Österreich, wo die Bevölkerung mehrheitlich der römisch-katholischen Kirche angehört, ist der Karfreitag nur für die Angehörigen protestantischer Kirchen und der Altkatholischen Kirche ein bezahlter Feiertag. Diese Sonderregelung zielt darauf ab, den Angehörigen dieser Kirchen die Ausübung ihrer Religion an diesem für sie besonders hohen Feiertag zu ermöglichen, ohne eine Urlaubsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber treffen zu müssen. Arbeitet ein Angehöriger einer dieser Kirchen am Karfreitag, hat er Anspruch auf ein zusätzliches Feiertagsentgelt.

Wie war der Fall?

Ein als Privatdetektiv arbeitender Arbeitnehmer gehört keiner der fraglichen Kirchen an. Er war der Ansicht, ihm sei für die von ihm am 3. April 2015, einem Karfreitag, geleistete Arbeit das Feiertagsentgelt in diskriminierender Weise vorenthalten worden, und begehrt aus diesem Grund von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung. Der mit dem betreffenden Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof Österreichs befragt den EuGH zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden österreichischen Regelung mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion.

Mit seinem Urteil befand der Gerichtshof, dass eine nationale Regelung wie die genannte eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt. Eine solche Regelung kann demnach weder mit der Berufung zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen noch mit der Berufung auf spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion gerechtfertigt werden.

Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ist ein privater Arbeitgeber, der diesen Rechtsvorschriften unterliegt, verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren. 

Quelle: ntv.de, awi

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