Keine Extragebühr für Darlehen Geld zurück für Bausparer
08.11.2016, 15:00 Uhr
Besitzer älterer Bausparverträge mussten oft bei Inanspruchnahme eines Kredites eine Darlehensgebühr bezahlen. Für 30.000 Euro waren so 600 Euro fällig, neben den Kreditzinsen. Zum Glück gibt es Verbraucherschützer und den BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die in vielen älteren Verträgen fixierten Extra-Gebühren, die Bausparer bei der Gewährung eines Bauspardarlehens zahlen müssen, für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 552/15). Demnach benachteiligten entsprechende Klauseln die Kunden unangemessen. Laut BGH dienen die Darlehensgebühren allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen und bieten keine konkrete vertragliche Gegenleistung. Deshalb dürfen sie nicht auf die Kunden abgewälzt werden.
Bereits vor zwei Jahren hatte das oberste deutsche Gericht mit diesem Argument Verbraucherkreditgebühren von Banken untersagt
In dem verhandelten Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Bausparkasse Schwäbisch Hall verklagt, da deren Vertragswerk eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme vorsah. Bei einem Kredit in Höhe von 30.000 Euro fallen so 600 zusätzlich zu den Kreditzinsen an.
In aktuellen Verträgen werden die Gebühren laut dem Dachverband der Bausparkassen nicht mehr verwendet. Laut Verbraucherschützern sind die entsprechenden Regelungen aber verstärkt in älteren Bausparverträgen anzutreffen. Besitzer solcher Kontrakte können dann profitiren, wenn sie ihr Darlehen erst beantragen wollen oder die Gebühr vor nicht allzu langer Zeit gezahlt haben. Letztere können das gezahlte Geld unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen, welche noch nicht endgültig geklärt sind, schriftlich von den Bausparkassen zurückfordern. Die Ansprüche verjähren häufig nach drei Jahren. Wie viele Bausparer von dem Urteil betroffen sind, ist derzeit noch unklar.
Um Verwechslungen vorzubeugen: bei der strittigen Darlehensgebühr handelt es sich nicht um die bei Bausparverträgen üblichen Abschlussgebühr, welche der BGH bereits 2010 für rechtmäßig erklärt hatte.
Verbraucherschützer begrüßten ein erneut kundenfreundliches Urteil des BGH. Nicht zuletzt in Hinblick auf die anstehenden Auseinandersetzungen an selber Stelle um die Kündigung von Altverträgen wird das Urteil als Fingerzeig gedeutet. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 185/15) gegen eine Bausparkasse entschieden, die versucht hatte, ein Ehepaar aus ihrem gültigen Vertrag zu drängen, welcher zwar seit 2002 zuteilungsreif, aber nicht voll bespart war.
Quelle: ntv.de, awi