Rücktritt vom KaufvertragGericht stärkt Käuferrechte bei zu kurzer E-Auto-Reichweite

Die Batterieladung eines E-Autos reicht längst nicht so weit wie vom Hersteller versprochen? Das muss man nicht einfach hinnehmen. Ein Urteil stellt klar, wo die Schmerzgrenze ist.
Das kann doch nicht sein - schon wieder nachladen? Weicht die tatsächliche Reichweite eines E-Autos erheblich von der Herstellerangabe ab, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Wuppertal (Az. 10 O 282/23) weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.
Hohe Abweichung kann Sachmangel sein
Im verhandelten konkreten Fall hatte ein Autofahrer ein Elektrofahrzeug für 39.000,00 Euro erworben, dessen Hersteller eine WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern bewarb. In der Praxis erreichte das Auto laut dem Käufer unabhängig von der Fahrweise jedoch maximal eine Strecke von 160 Kilometern. Die tatsächliche Reichweite lag derart rund 18 Prozent unter der angegebenen WLTP-Reichweite. Das hatte sich bereits im ersten Jahr gezeigt. Nach Ansicht des Gerichts kann eine Abweichung von mehr als zehn Prozent einen erheblichen Sachmangel darstellen.
Die Konsequenz: Nach einem längeren Rechtsstreit konnte der Käufer aufgrund der Gerichtsentscheidung schließlich das Fahrzeug zurückgeben. Der Kaufpreis plus Zinsen wurde ihm nach Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückerstattet.
Gutachten als Beweis
Wichtig zu wissen allerdings: Eine erhebliche und dauerhafte Abweichung muss nachgewiesen werden. Dafür wird laut dem AvD auch in künftigen Fällen ein unabhängiges Sachverständigengutachten nötig sein.
Denn die tatsächliche Reichweite bei einem E-Auto wird auch etwa davon beeinflusst, wie schnell man fährt, welche Temperaturen herrschen oder ob die Strecke Steigungen hat. Der AvD rät E-Auto-Fahrenden, die glauben, dass die Reichweite zu sehr abweicht, möglichst früh auch rechtlichen Rat einzuholen.
Ein Rückabwicklungsanspruch beim Kauf eines Autos stützt sich auf zahlreiche Vorschriften. Unter anderem sind dies die Paragraphen 433, 434, 437 Nummer 2, 440, 323 und 346 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Sachmangel liegt nach dem Gesetz immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit eines Fahrzeugs erheblich negativ von der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit abweicht.