Frage aus dem ArbeitsrechtIst eine Kündigung via Whatsapp rechtens?

Via Messenger ist eine Kündigung eingeflattert? Das passiert öfter, als manche denken. Warum Sie trotzdem weiter Anspruch auf Gehalt haben - und was Sie jetzt unbedingt tun sollten.
Per Whatsapp oder Signal lässt sich viel erledigen - eine Kündigung gehört nicht dazu. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags per Nachricht einer Messenger-App ist rechtlich nicht wirksam. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin.
Gleiches gilt für Kündigungen via SMS oder E-Mail. Auch sie sind nicht rechtens. Die elektronische Form der Kündigung ist sogar dann nicht gültig, wenn beide Seiten diese im Vertrag vereinbart haben. Diese bedarf immer der Schriftform (Paragraf 126 Abs. 1 und Paragraf 623 BGB). Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Az.: 3 Sa 362/21).
Wie geht es nach so einer Kündigung weiter?
Die Antwort ist einfach: Erfolgt die Kündigung in einer unwirksamen Form, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Betroffene haben in der Regel sogar Anspruch auf Entgelt, auch wenn sie nicht arbeiten. Dazu drei wichtige Schritte:
Damit der Arbeitgeber nicht davon ausgeht, dass die Kündigung akzeptiert wurde, sollte der Arbeitnehmer schriftlich mitteilen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Außerdem sollte man klarstellen, dass man weiterhin arbeitsbereit ist.
Vorsorglich schon einmal auf die wahrscheinlich folgende ordentliche Kündigung vorbereiten. In der Regel ist das Vertrauensverhältnis nach einer Kündigung zerrüttet.
Kein automatischer Anspruch auf Abfindung
Arbeitnehmer, die eine Klage erwägen, sollten wissen: Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Abfindung. Muss ein Unternehmen schließen oder Stellen abbauen und gibt es dort einen Betriebsrat, wird häufig ein Sozialplan verhandelt. In diesem kann der Betriebsrat im Voraus mit dem Arbeitgeber Abfindungen in bestimmter Höhe vereinbaren, die sich meist auf Grundlage von Berechnungsformeln ergeben. Diese orientieren sich am Gehalt, der Betriebszugehörigkeit und eventuell sozialen Faktoren wie Kindern oder Unterhaltspflichten. Existiert ein solcher Sozialplan, haben betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Abfindung.
Besteht kein Sozialplan, kommt eine freiwillige Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber in Betracht. Sie wird angeboten, um eine einvernehmliche Trennung zu erreichen, eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zu vermeiden oder auch, um einen solchen Rechtsstreit zu beenden.
Richtig kündigen - so geht's
Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein Geschäftsführer oder eine andere berechtigte Person sie selbst handschriftlich unterschreiben. Das Dokument ist dem Arbeitnehmer im Original zu übergeben. Ist das nicht möglich, kann es ihm auch per Post oder Boten zugestellt werden. Die Kündigungsfrist beginnt am Folgetag.
Übrigens: Die korrekte Form der Kündigung gilt nicht nur für Unternehmen. Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag, muss auch hier die Form gewahrt werden. Eine Kündigung via Whatsapp an einen Vorgesetzten ist auch hier nicht rechtens.