Vielfaches des Hundesteuersatzes Kampfhundesteuer von 2000 Euro?
17.10.2014, 10:54 UhrEin Verbot der Kampfhundehaltung in Deutschland wird von vielen herbeigesehnt. Eine drastische Erhöhung der Hundesteuer für solche Tiere könnte die Population zumindest eindämmen. Doch ein Halter wehrt sich vor Gericht gegen eine erhöhte Abgabe.

Nicht bei allen gleichermaßen beliebt - Kampfhunde (hier ein Rottweiler).
(Foto: imago stock&people)
Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2000 Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15. Oktober 2014 entschieden.
Geklagt hatte ein Hundehalter in Bayern, da seine Gemeinde für einen "normalen" Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 Euro erhebt, für einen sogenannten Kampfhund - hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler – aber dagegen eine Jahressteuer von 2000 Euro verlangt. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhob der Halter des Tieres Klage. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Regelung über die Kampfhundesteuer dagegen für ungültig. Das Bundesverwaltungsgericht ist letzterer Einschätzung gefolgt und gab den Haltern recht.
Demnach dürfen Gemeinden örtliche Aufwandsteuern erheben. Hierzu gehört traditionell auch die Hundesteuer. Auch eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde ist zulässig und zwar auch dann, wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt.
Grundsätzlich darf die Gemeinde bei ihrer Steuererhebung zwar auch einen Lenkungszweck verfolgen - wie beispielsweise, durch eine hohe Aufwandssteuerforderung Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine "erdrosselnde Wirkung" zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung bedeutet.
Diese ergibt sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2000 Euro festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend ist darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt, begründete das Gericht sein Urteil.
Quelle: ntv.de, awi