Frage aus dem ArbeitsrechtKarneval: Kann mein Arbeitgeber mir ein Kostüm aufzwingen?

Schichten in Partyhut und Bärchenkostüm: Darf der Chef das von mir verlangen? Wann Sie nein sagen dürfen - und wann Sie lieber mitmachen sollten, weil sonst eine Abmahnung droht.
Zur Karnevalszeit ist seriöses Auftreten zweitrangig. Aber: Partyhut an der Supermarktkasse, Bärchenkostüm im Verkauf – kann der Arbeitgeber das wirklich von mir verlangen?
Unter Umständen ja, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht: "Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, darf er das anordnen." Berechtigt wäre so ein Interesse bei Kundenkontakt, also etwa im Verkauf.
Ohne Kundenkontakt dürfte die Begründung schwierig werden. "Ist das Ziel ausschließlich 'gute Stimmung im Betrieb' reicht das vermutlich nicht für ein berechtigtes Interesse aus", so die Rechtsanwältin.
Abmahnung möglich
Was, wenn ich mich trotz berechtigtem Interesse dagegen wehre – was für Folgen habe ich dann zu befürchten? "Ordnet der Arbeitgeber das Kostüm an und ich verweigere das, kann er mich abmahnen", sagt Oberthür.
Trotzdem: Nicht jedes Kostüm muss der Arbeitnehmer hinnehmen. "Das Persönlichkeitsrecht darf nicht verletzt sein. Das heißt, das Kostüm darf nicht unangemessen und lächerlich sein", so Oberthür. Das wäre etwa der Fall, wenn das Kostüm den Arbeitnehmer bloßstellt oder zu freizügig ist.
Pudelmütze, gestreiftes Hemd, Partyhut - das alles ist also im Rahmen. Aber: Der Arbeitgeber muss das Kostüm auch beschaffen und zur Verfügung stellen.
Wenn man sich selbst verkleiden möchte
Für Arbeitnehmer, die sich zu Karneval oder Fasching gerne im Büro, Betrieb und Co. verkleiden möchten, gilt: Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz tragen, was er möchte, also auch ein Kostüm. Doch es gibt Ausnahmen: Bestimmte Berufe erfordern eine verbindliche Kleiderordnung, zum Beispiel die Tätigkeit bei einer Bank, Berufe mit häufigem Kundenkontakt oder Berufe, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern.
Wer im Rahmen des Karnevals am Arbeitsplatz Alkohol trinken möchte, sollte wissen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein Alkoholverbot erklären muss: Mitarbeiter sollten deshalb zuerst einmal in die Betriebsvereinbarung schauen. Steht dort nichts, ist gegen ein oder zwei Glas Sekt oder Kölsch nichts einzuwenden. Vorausgesetzt, der Alkoholkonsum ist so gering, dass die Leistungsfähigkeit im Job nicht beeinträchtigt wird.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).