Rückkehrer aus Risikogebieten Kostet die Quarantäne Urlaubstage?
26.08.2020, 18:29 Uhr
Wer aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehrte, musste sich bislang testen lassen. Nun wird Quarantäne fällig. Ob dafür Urlaub genommen werden muss oder das Gehalt gestrichen werden kann, lesen Sie hier.
Reisende, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren und in Quarantäne gehen, müssen dafür keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten. Das sagte ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums am Mittwoch in Berlin.
Unter Verweis auf das Infektionsschutzgesetz und die Quarantäneverordnungen der Länder sagte er: "Das heißt, der Arbeitnehmer muss aufgrund behördlicher Anordnung für den Zeitraum der Quarantäne zu Hause bleiben. Deshalb besteht für ihn weder die Pflicht, dafür Urlaub zu nehmen, noch muss er einen Verdienstausfall befürchten." Der Sprecher verwies bei einer Pressekonferenz auf Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes. Darin ist eine Entschädigungsregelung enthalten, wonach der Staat für Verdienstausfälle aufkommt, wenn jemand "Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet".
Weiterhin zur Arbeit verpflichtet?
Auf die Nachfrage, ob der Staat auch dann für den Verdienstausfall aufkommt, wenn jemand wissentlich in ein Risikogebiet reist, sagte der Sprecher, die entsprechende rechtliche Grundlage "würde auch in solchen Fällen greifen". Die stellvertretende Regierungssprecherin Ulrike Demmer sagte, sie appelliere an die Verantwortung jedes Einzelnen, "vielleicht auch im Vorfeld abzuwägen, ob denn die Reise ins Risikogebiet unumgänglich ist".
Ungeachtet dessen gilt, dass "Quarantäne-Zeiten, die wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers angeordnet werden, wie alle Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht mit dem Jahresurlaub zu verrechnen sind. Ist der Arbeitnehmer nicht akut erkrankt, sondern wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion oder der Rückkehr aus einem Risikogebiet unter Quarantäne gestellt worden, so ist er nicht arbeitsunfähig und folglich weiterhin zur Arbeit verpflichtet.
Erbringt er seine Arbeit von zu Hause beziehungsweise von dem Ort der Quarantäne aus, erhält er unverändert sein Entgelt vom Arbeitgeber. Ist ihm dies nicht möglich, erhält er eine Entschädigung in Höhe seines bisherigen Nettogehalts. Der Arbeitgeber kann sich den Betrag in diesem Fall aber später von der Behörde zurückholen, welche die Quarantäne angeordnet hat. Eine Verrechnung mit seinem Jahresurlaub findet auch hier nicht statt.
Quelle: ntv.de, awi/dpa