Abgabe erst Ende Juli Mehr Zeit für elektronische Steuererklärung
18.05.2017, 12:22 Uhr
Einige Bürger bekommen für ihre Steuererklärung mehr Zeit.
(Foto: imago/McPHOTO)
Der Mai neigt sich dem Ende zu. Für jene, die nun wegen ihrer noch nicht erledigten Steuererklärung unruhig werden, gibt es gute Nachrichten: Die Galgenfrist wird unverhofft um zwei Monate verlängert. Allerdings nur in einigen Bundesländern.
Steuerzahler, die verpflichtet sind, beim Finanzamt eine Erklärung über ihre erzielten Einkünfte aus dem vergangenen Jahr einzureichen, haben dafür in diesem Jahr noch bis zum 31. Mai Zeit. Es sei denn, sie leben in Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg oder Hessen und sie erledigen die lästige Pflicht auf elektronischem Weg via von der Finanzverwaltung authentifiziertem Verfahren. Dann bleibt entsprechenden Steuerpflichtigen eine Galgenfrist bis zum 31. Juli dieses Jahres, wie der Steuerberater-Verband e.V. Köln mitteilt.
Wer noch nicht das hierfür benötigte Elster-Verfahren der Finanzverwaltung nutzt, kann sich noch bis Ende Mai kostenlos online unter www.elster.de für das authentifizierte Verfahren registrieren. In Folge dessen erhalten die Nutzer dann ein elektronisches Zertifikat. Anhand dieses Zertifikats kann sich der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung zweifelsfrei als Datenübermittler ausweisen. Die bis spätestens 31.07.2017 ausgefüllte Steuererklärung wird dann vom Steuerpflichtigen auf elektronischem Weg und ohne Ausdruck und Unterschrift direkt an das Finanzamt gesendet.
Der Grund für die Fristverlängerung liegt darin, dass die Finanzministerien so einen neuen Anreiz schaffen, Steuererklärungen mittels des authentifizierten Verfahrens einzureichen, erklärt der Steuerberater-Verband. Denn diese Form erleichtert die Arbeit der Finanzbeamten.
Trost gibt es aber auch für steuerpflichtige Bürger in den nicht genannten Bundesländern, denn ab dem Steuerjahr 2018 erhalten auch sie zwei Monate mehr Zeit. Die Steuererklärung für 2018 muss dann also bis zum 31. Juli 2019 eingereicht werden. Egal, in welcher Form dies erledigt wird.
Grundsätzlich muss die Steuererklärung
- zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
- zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,
- zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags,
- zur Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach Paragraf 18 des Außensteuergesetzes
bis zum 31. Mai 2017 beim Finanzamt vorliegen.
Sofern die entsprechenden Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften angefertigt werden, verändert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2017.
Wer hingegen freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat dafür bis zu vier Jahre Zeit. So kann bis zum 31. Dezember 2017 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 eingereicht werden.
Quelle: ntv.de, awi