Gemeinsamer Haushalt?Mieter verstorben: Wann der Vertrag auf Hinterbliebene übergeht

Nach dem Tod des Partners treten Hinterbliebene des gemeinsamen Haushalts automatisch in einen etwaigen Mietvertrag ein. In jedem Fall sollten sie darum zeitnah Kontakt mit dem Vermieter suchen.
Wer mit seinem Partner einen auf Dauer angelegten, gemeinsamen Haushalt führt, muss nach dessen Tod nicht fürchten, auf einmal aus der Mietwohnung zu fliegen. Denn selbst wenn nur der Verstorbene im Mietvertrag stand, tritt nach dessen Tod automatisch der hinterbliebene Partner in den Kontrakt ein. So sieht es das Gesetz vor.
Wichtig ist aber, den Vermieter entsprechend über den Tod zu informieren. Wer sich darüber ausschweigt, riskiert, eine Kündigung ausgesprochen zu bekommen. Auf einen entsprechenden Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az.: 12 U 52/25) verweist die Zeitschrift "Das Hauseigentum" (Ausgabe 1/2026).
Ist der oder die Hinterbliebene zumutbar?
Der Grund: Vermieter haben grundsätzlich ein Recht darauf, das Mietverhältnis nach endgültigem Eintritt eines Hinterbliebenen in den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen. Und zwar dann, wenn dieser als Mieter aus wichtigem Grund unzumutbar ist. Das kann zum Beispiel sein, weil die Miete nicht pünktlich kommt.
Unzumutbar ist die Fortführung des Mietverhältnisses mit der hinterbliebenen Person dem Kammergericht zufolge aber auch schon dann, wenn der Tod des ursprünglichen Mieters unredlich verschwiegen wurde.
Auch Kinder können in den Mietvertrag eintreten
Übrigens: Nicht nur Ehegatten oder Lebenspartner treten nach dem Tod ihres Partners, mit dem sie einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, automatisch in dessen Mietvertrag ein. Gibt es keinen hinterbliebenen Partner oder verzichtet dieser, können stattdessen die Kinder oder andere im Haushalt lebende Personen in das Mietverhältnis eintreten. Wollen die Erben die Wohnung nicht nutzen, müssen sie diese schriftlich kündigen. Ihren Verzicht müssen Betroffene, die die Übernahme nicht wünschen, dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis über den Tod mitteilen. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Sind mehrere Erben vorhanden, müssen alle die Kündigung unterschreiben, sonst kann sie aus formalen Gründen zurückgewiesen werden und die Miete muss weiter gezahlt werden.
Vermieter können in diesem Fall von den neuen Mietern eine Kaution verlangen, und zwar selbst dann, wenn Vermieter von dem früheren, nun verstorbenen Mieter keine Kaution eingefordert haben. Geregelt ist das in Paragraf 563b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Kaution darf dabei nicht mehr als drei Monatskaltmieten betragen. Hat der verstorbene Mieter eine Kaution gezahlt, stehen Vermieter in der Pflicht, den Erben dieses Geld auszuzahlen, sofern keine offenen Forderungen vorliegen.