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Homeoffice adé Muss der Mitarbeiter zurück ins Büro?

Entscheidend ist, was im Vertrag steht - und die Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Entscheidend ist, was im Vertrag steht - und die Corona-Arbeitsschutzverordnung.

(Foto: dpa)

Bis vor Corona wurde das Arbeiten von daheim von der Chefetage meist eher zähneknirschend als gelegentliche Extrawurst geduldet. Doch seit der Pandemie hat sich eine Menge geändert. Darf der Arbeitgeber trotz anhaltender Gefährdungslage dennoch eine Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen?

Was zuvor von Arbeitgeberseite kritisch beäugt wurde, klappt bei den meisten recht gut: das Arbeiten zu Hause. Doch ungeachtet dessen hat das Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zu Hause aus zu erbringen, grundsätzlich dazu berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen (Az. 3 SaGa 13/21).

Wie war der Fall?

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24. Februar 2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem späteren Kläger jedoch angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Denn ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag - und auch nicht aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

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Zudem habe die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer konnte nicht darlegen, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Das Urteil vom 26. August 2021, Az. 3 SaGa 13/21 ist rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, awi

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