Ratgeber

Urteil aus dem Arbeitsrecht Nicht abgeschlossener Schreibtisch? Kündigung

Häufen sich Nachlässigkeiten oder Flüchtigkeitsfehler mit Folgen für den Arbeitgeber, müssen Arbeitnehmer mit Konsequenzen rechnen.

Häufen sich Nachlässigkeiten oder Flüchtigkeitsfehler mit Folgen für den Arbeitgeber, müssen Arbeitnehmer mit Konsequenzen rechnen.

(Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Die Schreibtischfächer waren nicht abgesperrt? Das mag zunächst nach einer Lappalie klingen. Gehen einer Pflichtverletzung aber bereits mehrere Abmahnungen voraus, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Auch kleinere Nachlässigkeiten - etwa ein Verstoß gegen Anweisungen zum Datenschutz - können im Arbeitsverhältnis zu Abmahnungen und letztendlich zur Kündigung führen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsens (Az.: 9 Sa 250/21).

Das Gericht verhandelte den Fall einer Kreditsachbearbeiterin. An ihrem Arbeitsplatz galt eine Richtlinie zur Informationssicherheit (Clean Desk Policy). Darin war unter anderem geregelt, dass

  • schützenswerte Akten, Datenträger oder Hardware mit Informationen ordnungsgemäß wegzuschließen oder ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
  • darauf geachtet werden muss, dass das jeweilige Arbeitsgerät immer gesperrt wird, also mindestens der Bildschirmschoner aktiv ist.
  • Ausdrucke mit vertraulichem Inhalt und Datenträger nicht offen liegen gelassen werden dürfen, sondern in eine Schublade, einen Schrank oder dergleichen gesperrt werden müssen.
  • der Schlüssel für Rollcontainer oder Schränke mit vertraulichem Inhalt nicht am Arbeitsplatz oder an den Schlössern verbleiben darf.

Weil sie mehrfach gegen die Richtlinie verstieß, erhielt die Arbeitnehmerin mehrere Abmahnungen. Zur Kündigung führte letztendlich, dass der Arbeitgeber während eines Umzugs feststellte, dass die Beschäftigte ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäß abgesperrt hatte.

Verstoß gegen Arbeitsanweisungen zum Datenschutz

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Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung. Anders als die Vorinstanz wertete das LAG Sachsen die Kündigung als verhältnismäßig. Die Frau habe gegen die Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen.

Unter Beachtung der vorhergehenden Abmahnungen handelt es sich laut Gericht insgesamt um erhebliche Pflichtverletzungen. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, erst noch eine weitere Abmahnung auszusprechen. Zudem könne eine Abmahnung selbst bei erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoß verhältnismäßig sein. Die Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten der Beschäftigten seien als bestandsgefährdend anzusehen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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