Wegen Coronavirus zu Hause Quarantäne: Was ist erlaubt, was verboten?
12.03.2020, 11:51 Uhr
Wurde eine häusliche Quarantäne angeordnet, müssen Betroffene währenddessen zu Hause bleiben.
(Foto: imago images/Sabine Gudath)
Die Gesundheitsämter können Menschen, die sich möglicherweise mit dem Covid-19-Virus infiziert haben, unter häusliche Quarantäne stellen. Dann heißt es, es sich in den eigenen vier Wänden gemütlich zu machen. Denn bei einem Verstoß drohen drastische Strafen.
Auch in Deutschland werden die Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus immer drastischer. Großveranstaltungen werden abgesagt und Fußballspiele finden ohne Zuschauer statt. Außerdem können Gesundheitsämter Menschen, die sich möglicherweise mit dem Covid-19-Virus infiziert haben, unter häusliche Quarantäne stellen. Die Behörde entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Egal, ob man im Krankenhaus isoliert wird oder zu Hause bleiben muss: Betroffenen müssen dem Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen.
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Das Gesundheitsamt kann eine häusliche Quarantäne anordnen, wenn:
- Kontakt mit einem Covid-19-Erkrankten bestand.
- Der Test auf das Coronavirus positiv ausgefallen ist, auch wenn keine oder nur geringe Symptome auftreten.
- Betroffene sich in den vergangenen zwei Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Die Anordnung des Gesundheitsamtes kann bei Zuwiderhandlung gerichtlich vollstreckt werden. Betroffene können dann von der Polizei notfalls abgeholt werden. Besteht die Gefahr, dass eine Person die Quarantäne-Station auf eigene Faust verlässt, darf das Krankenhaus sie dort auch einschließen. Auch hierfür bedarf es aber einer richterlichen Anordnung. Zudem drohen bei Zuwiderhandlung laut dem Infektionsschutzgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Das Coronavirus verbreitet sich per Tröpfchen-Infektion. Die Inkubationszeit - das heißt, die Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit - beträgt bis zu 14 Tage. Wurde eine häusliche Quarantäne angeordnet, müssen Betroffene währenddessen zu Hause bleiben. Zur Arbeit gehen, Einkäufe erledigen oder Besuch empfangen ist tabu. Auch ein kurzer Spaziergang ist verboten. Zum Luftschnappen darf man aber immerhin die Fenster öffnen und auch auf den eigenen Balkon. Sofern dieser zum Nachbarn abgegrenzt ist. Im eigenen Garten sollte man sich hingegen nur aufhalten, soweit auch dieser begrenzt ist und sich auf Nachbarsgrün niemand aufhält.
Auch Familienmitglieder sind betroffen
Familienmitglieder oder weitere Personen, die im selben Haushalt leben, stehen automatisch auch unter Quarantäne. Ist eine Person im Haushalt ernsthaft am Coronavirus erkrankt, sollten die restlichen Familienmitglieder bestenfalls nicht im selben Raum schlafen oder essen und idealerweise auch ein anderes Badezimmer nutzen. Ist dies nicht möglich, muss umso strenger auf konsequente Hygienemaßnahmen geachtet werden.
Um weiterhin ausreichend Lebensmittel im Haus zu haben, können Nachbarn oder Bekannte darum gebeten werden, den Einkauf zu erledigen. Im Anschluss können die Einkäufe vor der Haustür abgestellt werden. Bei der Gelegenheit können die Helfer dann auch gleich den Müll mitnehmen, der ebenfalls vor der Haustür abgestellt werden sollte - denn auch der Gang zur Mülltonne ist für unter Quarantäne Gestellten untersagt - wie übrigens auch die Nutzung des Kellers in einem Miets- oder Mehrfamilienhaus. Abgesehen davon können sich auch an Müllsäcken Viren befinden und somit eine Ansteckung erfolgen. Im Sinne des Allgemeinwohls ist es also besser, den Müll daheim zu deponieren.
Wenn Essen bei einem Lieferdienst bestellt wird, sollte dieser zuvor informiert werden - die Lieferung sollte ebenfalls vor der Tür abgestellt werden. Bezahlen kann man häufig online.
Gesundheitszustand protokollieren
Wer unter häuslicher Quarantäne steht, wird von speziell geschulten Mitarbeitern des Gesundheitsamtes betreut. Meistens melden diese sich einmal am Tag bei den Betroffenen, die dazu verpflichtet sind, ihren Gesundheitszustand zu protokollieren. Dazu zählen beispielsweise das Notieren der Symptome und zweimal täglich Fiebermessen. Das Gesundheitsamt kann entsprechende Vordrucke zur Verfügung stellen.
Am Ende der Quarantäne werden die Menschen dann erneut auf das Virus getestet. Bei einem negativen Befund wird die Quarantäne aufgehoben und die Menschen dürfen sich wieder frei bewegen.
Keine Sorge ums Geld
Über einen möglichen Verdienstausfall müssen sich sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige keine Sorgen machen. Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Betroffene erhalten dann sechs Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld. Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Das Nettogehalt kommt dann weiterhin vom Arbeitgeber. Dieser kann sich den Betrag aber später von der Behörde zurückholen, welche die Quarantäne angeordnet hat.
Wenn Selbstständige oder Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie Verdienstausfall nach dem oben genannten Gesetz. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.
Quelle: ntv.de, awi