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Urteil zu Haftung des Mieters Steinschlag am Mietwagen: Ist jetzt der Selbstbehalt fällig?

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Kleiner Steinschlag - großer Ärger: Muss man bei einem Mietwagen in so einem Fall zahlen?

Kleiner Steinschlag - großer Ärger: Muss man bei einem Mietwagen in so einem Fall zahlen?

Bei der Mietwagen-Rückgabe wird ein Steinschlag in der Frontscheibe entdeckt. Ist jetzt die Zahlung des Selbstbehalts für die Versicherung fällig? Die Antwort gibt das Amtsgericht München.

Ein Steinschlag in der Frontscheibe ist ein unabwendbares Ereignis, für das der Fahrer eines Mietwagens keine Verantwortung trägt. Das gilt auch dann, wenn der Verleiher die verschuldensunabhängige Haftung des Mieters in seine Geschäftsbedingungen geschrieben hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 231 C 10607/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall hatte ein Mietwagenanbieter nach Rückgabe eines Autos einen Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe festgestellt. Dafür zog der über die Kreditkarte des Kunden 500 Euro Selbstbehalt ein.

Mietwagenkunde sieht kein Fehlverhalten

Der Kunde wiederum sah bei sich kein Fehlverhalten und verlangte eine Rückzahlung. Der Steinschlag wäre weder vermeidbar noch für ihn erkennbar gewesen - es sei nicht sein Verschulden.

Die Firma verwies auf eine Klausel über eine verschuldensunabhängige Haftung in der Buchungsbestätigung. Der Fall ging vor Gericht.

So wertet das Gericht die Haftungsfrage

Das Amtsgericht gab dem Mann in vollem Umfang recht. Es stellte fest: Ein Steinschlag sei ein Ereignis, das unabwendbar ist, und für das der Mann keine Verantwortung trage. Denn: Im Straßenverkehr und vor allem auf der Autobahn kann man Schäden etwa aufgrund von aufgewirbelten Steinchen nicht aktiv vermeiden, wenn diese plötzlich und unerkennbar auftreten.

Besagte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - die verschuldensunabhängige Haftung des Mieters - ist nach Ansicht des Amtsgerichts unwirksam. Diese würde Mieter unangemessen benachteiligen, weil sie von den gesetzlichen Regelungen abweiche, ohne einen Nachteilsausgleich zu bieten oder ein berechtigtes Interesse des Vermieters darlege, so die Ausführungen. Die Firma musste die 500 Euro erstatten und auch die Anwaltskosten tragen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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