Infektion zu lange her Trotz Antikörpern nicht automatisch genesen
18.06.2021, 11:14 Uhr
Antikörper? Entscheidend ist, wann die Infektion erfolgte.
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Nach sechs Monaten kann der Corona-Impfschutz aufgefrischt werden. Teils schon früher. Älteren etwa wird das geraten - doch viele zögern. Sind Antikörpertests dann eine nützliche Entscheidungshilfe?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines ehemaligen Corona-Infizierten abgelehnt, dessen Ansteckung gemäß der bundesweiten Ausnahmen für Genesene und Geimpfte zu lange zurückliegt. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, entschieden die Karlsruher Richter laut Mitteilung (Az.: 1 BvR 1260/21 vom 7. Juni). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügt und das mittels eines aktuellen Nachweises auch belegen kann.
Der Mann hatte sich Ende März 2020 mit Sars-CoV-2 infiziert und kann auch heute noch nachweisen, genügend Antikörper im Blut zu haben, wie das Gericht erläuterte. Als genesen gelten nach der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aber nur Menschen, deren Infektion weniger als sechs Monate zurückliegt. Der Mann habe sich auch dadurch benachteiligt gesehen, dass er nicht durch nur eine Impfung den Status Geimpfter bekomme, weil auch dies voraussetze, dass die Infektion maximal ein halbes Jahr her sei.
Beschränkungen zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits gelockert
Für Geimpfte und Genesene nach diesen Definitionen sieht die Verordnung Ausnahmen von den allgemeinen Corona-Regeln etwa bei Kontakten vor. Allerdings waren die Beschränkungen am Wohnort des Mannes zum Zeitpunkt der Beschwerde schon gelockert. Zudem enthalte das Landesrecht von Berlin eine großzügigere Regelung als das Bundesrecht, erläuterten die Verfassungsrichter.
Die Testpflicht beziehungsweise die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfalle hier auch bei Menschen, deren Infektion mehr als sechs Monate zurückliege und die einmal geimpft seien. Sollte der Mann auch gegen die landesrechtlichen Regeln vorgehen wollen, müsste er sich zunächst an Berliner Gerichte wenden. Die Frage, ob die unterschiedlichen Rechtslagen sich entgegenstehen, müsste den Angaben zufolge an Verwaltungsgerichten geklärt werden.
Quelle: ntv.de, awi/dpa