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Kontaktbeschränkungen zum Fest Wann darf die Polizei zu Hause kontrollieren?

Nach der jetzigen Rechtslage kann  die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung betreten.

Nach der jetzigen Rechtslage kann die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung betreten.

(Foto: dpa)

Weihnachten steht vor der Tür. Und wohl auch der harte Lockdown. Wodurch ein besinnliches Zusammensein für Freunde und Familien erschwert werden dürfte. Ob statt dem Weihnachtsmann nun die Polizei zu Besuch kommen darf, lesen Sie hier.

Zuletzt hatten sich ja die Forderungen nach einem harten Lockdown noch deutlich vor Weihnachten gemehrt. Darüber beraten nun morgen die Ministerpräsidenten sowie Bundeskanzlerin Angela Merkel. Gegenstand der Gespräche dürfte auch sein, Lockerungen für Weihnachten und Silvester zurückzunehmen. Womit dann eine bundesweite Verschärfung der Kontaktbeschränkungen denkbar wäre. Statt zehn Personen aus zwei Haushalten könnten dann nur maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen zusammenkommen dürfen.

Da durchaus zu befürchten ist, dass sich die Menschen dennoch über die wie immer gesetzte Grenze hinwegsetzen, stellt sich die Frage, ob die Polizei in privaten Wohnungen zu Weihnachten kontrollieren darf, ob die dann geltenden Kontaktbeschränkungen auch eingehalten werden?

My home is my castle?

Bereits im November erklärte die Rechtsanwältin Lea Voigt, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), dass nur, weil es auf Verordnungsebene solche Regelungen gebe, es natürlich nicht automatisch das Recht der Polizei gibt, nun nach Gutdünken in jeder Wohnung mal nachzugucken, wer denn wo gemeldet sei, der sich da aufhält. "Das wäre ja auch ein Szenario, was einen schrecken müsste, wenn die Polizei das dürfte", so Voigt. Da könne man sich dann fragen, ob das mit einem Rechtsstaat noch was zu tun habe, wenn einfach überall mal nachgeschaut werden dürfe.

Denn grundsätzlich ist die Wohnung unverletzlich. Was im Grundgesetz (Artikel 13) geregelt ist. Eingriffe und Beschränkungen dürfen demnach nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden - etwa auch bei hartnäckigen nächtlichen Ruhestörungen oder eben auch zur Bekämpfung von Seuchengefahr. Nach der jetzigen Rechtslage könne laut der Rechtsanwältin die Polizei aber nur unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung betreten, wenn sie zum Beispiel eine Ordnungswidrigkeit nach den Corona-Regeln verfolge.

Durchsuchungsbeschluss erforderlich

"Aber die Regeln sind sehr streng. Es braucht einen richterlichen Beschluss, und es geht eben auch nur dann, wenn das zur Aufklärung einer möglichen Ordnungswidrigkeit zwingend erforderlich ist."

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Auch die Rechtsanwältin Nicole Mutschke erklärt im Interview mit der "Bild"-Zeitung: Die Polizei dürfe nur innerhalb der Wohnung kontrollieren, wenn private Treffen in der Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt sind und der Verdacht eines Verstoßes dagegen besteht. Ob bei einer Weihnachtsfeier so große Gefahr im Verzug ist, dass der Zutritt der Beamten gerechtfertigt ist, sei im Einzelfall Auslegungssache und hänge davon ab, "ob es einen begründeten Verdacht gibt, dass beispielsweise vom Gesundheitsamt verhängte Quarantäne-Maßnahmen nicht eingehalten werden."

Ungeachtet dessen erteilte Kanzleramtsminister Helge Braun Kontrollen zur Einhaltung der Corona-Maßnahmen im privaten Bereich bereits ebenfalls im November eine Absage. "Keine proaktiven Kontrollen im Privatbereich, aber sehr deutliche Kontrollen im öffentlichen Bereich", sagte er damals im Bayerischen Rundfunk. Ähnlich äußerte sich auch schon Bayerns Ministerpräsident Markus Söder, der Kontrollen im privaten Raum schon im Oktober ausschloss. Auch hatte er seinerzeit ausdrücklich angemerkt, dass es auch keinen Aufruf dazu gebe, Hinweise auf gegen die Maßnahmen verstoßende Nachbarn zu geben. Wie beruhigend!

Quelle: ntv.de, awi

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