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Rendezvous mit dem Finanzamt Wann die Steuererklärung für 2022 fällig ist

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Normalerweise müssen die meisten Steuerzahler die Steuererklärung spätestens bis zum 31. Juli abgeben.

(Foto: imago images/Christian Ohde)

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Die Steuererklärung schiebt man schon gerne mal vor sich her. Jene, die in der Pflicht sind, können sich aber auch in diesem Jahr für die Abgabe der Erklärung des vergangenen Jahres mehr Zeit lassen. Was es sonst noch zu wissen gibt, lesen Sie hier.

Auch in diesem Jahr muss die Steuererklärung erneut ausnahmsweise erst später beim Finanzamt abgegeben werden. Nämlich bis zum 30. September 2023. Da dies aber ein Samstag ist, muss die Erklärung dann doch erst am 2. Oktober dem Finanzamt vorliegen.

Normalerweise müssten Steuerzahler die Steuererklärung spätestens bis zum 31. Juli 2023 abgeben. Noch immer wegen der Corona-Pandemie und wohl auch wegen sich stapelnder Grundsteuererklärungen verschiebt sich die Frist um zwei Monate.

Gilt die neue Frist zum 2. Oktober 2023 für alle Steuererklärungen?

Nein, eine längere Frist gilt, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft. Dann ist der Stichtag der 31. Juli 2024.

Kann die Frist auch noch nach hinten geschoben werden?

Ja, durch eine Fristverlängerung. Allerdings muss diese entgegen der Regelung in der Vergangenheit gut begründet werden - telefo­nisch, schriftlich oder direkt über ELSTER. Bei der Bitte um Verlängerung sollte ein realistisches Datum angegeben werden, zu dem die Erklärung vorliegen wird, beispielsweise einen Monat später. Der Antrag sollte möglichst vor Ablauf der Frist, also vor dem 2. Oktober erfolgen.

Gründe hierfür können beispielsweise Krankheit, fehlende Steuerbelege, Umzug oder Arbeitsüberlastung sein.

Welche Strafen werden fällig, wenn die Abgabefrist nicht eingehalten wird?

Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ist, fallen 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an. 25 Euro sind aber mindestens fällig. Derart kann sich der Zuschlag auf bis zu 25.000 Euro summieren. Dabei wird die Strafzahlung automatisch festgesetzt, wenn die Erklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres eingereicht ist. Notorischen Zuspätkommern drohen zusätzlich Zwangsgelder und Zinsen.

Wie lange haben jene Zeit, die nicht in der Pflicht sind, für 2022 eine freiwillige Steuererklärung abzugeben?

Wer freiwillig seine Steuererklärung abgibt, muss diese für das Jahr 2019 bis spätestens zum 31. Dezember 2023 dem Finanzamt zukommen lassen. Für das Jahr 2022 läuft die Frist bis Ende 2026.

Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

  • Alle Arbeitnehmer, die mindestens zwei verschiedene Tätigkeiten ausüben und Steuerklasse 6 haben
  • Ehepaare, die die Steuerklasse 3 beziehungsweise 5 haben
  • Alle, die mehr als 410 Euro im Jahr zusätzlich zu ihrem Haupteinkommen haben; das können zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten sein
  • Wer vom Finanzamt einen Freibetrag bewilligt bekommen hat
  • Selbst­ständige, Unternehmer und Land­wirte müssen grund­sätzlich eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre Einkünfte über dem Grund­frei­betrag von 10.347 Euro (2022) liegen
  • Wer im Vorjahr in Kurzarbeit beschäftigt war
  • Wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld erhalten hat
  • Eheleute, die sich 2022 scheiden ließen, zuvor aber gemeinsam veranlagt waren, sind zur Abgabe verpflichtet. Gleiches gilt bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten, bei denen ein Teil unterhaltspflichtig ist
  • Mitunter kann auch aufgrund von Kapitalerträgen die Steuererklärung zur Pflicht werden. Das ist der Fall, wenn fällige Kirchen­steuer auf Kapital­einkünfte nicht bezahlt wurde, ausländische Erträge vorliegen, für die keine Abgeltung­steuer abge­führt wurde oder im Jahr zuvor zu wenig Abgeltung­steuer gezahlt wurde
  • Rentner, wenn das Einkommen für 2022 den Grundfreibetrag von 10.347 (Ledige) übersteigt. Bei Zusammenveranlagten verdoppelt sich der Betrag

Wer muss keine Steuererklärung abgeben?

Mehr zum Thema

Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen lediglich aus einem Beschäftigungsverhältnis resultiert, ohne dass sie weitere Einkünfte haben.

Für welche Steuern müssen Erklärungen abgegeben werden?

  • Zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,
  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach Paragraf 18 des Außensteuergesetzes

(Dieser Artikel wurde am Dienstag, 21. März 2023 erstmals veröffentlicht.)

Quelle: ntv.de

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