Zu nah, zu schnell überholt Wenn der Radler dem Jogger Schmerzensgeld zahlen muss
13.09.2024, 14:30 Uhr Artikel anhören
Damit Fußgänger und Radler gesund und sicher unterwegs sind, erfordert es umsichtiges Verhalten von allen Seiten.
(Foto: Christoph Soeder/dpa/dpa-tmn)
Flott unterwegs sein - das wollen Jogger und Radler gleichermaßen. Doch wenn sie sich einen Weg teilen, ist erhöhte Vorsicht angebracht. Das gilt speziell für Radfahrer, wie ein Urteil zeigt.
Wer als Radfahrer einen Fußgänger auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg überholen will, sollte sehr umsichtig sein. Denn wer zu nah und schnell vorbeifährt, kann damit rechnen, nach einem Unfall Schmerzensgeld zahlen zu müssen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin (Az.: 9 S 3/24).
Der Fall: Ein Mann joggte auf einem asphaltieren Geh- und Radweg. Von hinten näherte sich ein Rennradfahrer und wollte den Jogger überholen. Dabei berührten sich beide, stürzten und verletzten sich. Der Jogger erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung, kam ins Krankenhaus und musste dort über Nacht zur Beobachtung bleiben. Weil es um die Schuldfrage Streit gab, ging die Sache vor Gericht.
Zu schnell und zu dicht vorbeigefahren
Das Urteil: Das Landgericht entschied, dass der Radfahrer die Alleinschuld am Unfall trägt. Denn er hatte nach Ansicht des Gerichts den Jogger nicht ausreichend beachtet und war viel zu schnell und zu dicht vorbeigefahren. Beim Jogger sah das Gericht kein verkehrswidriges Verhalten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, auf den sich von hinten nähernden Radler zu reagieren. Der Radler musste dem Jogger ein Schmerzensgeld von 500 Euro zahlen.
Grundsätzlich gilt: Auch Radfahrer müssen ihr Gefährt jederzeit sicher beherrschen. Dazu gehört auch, dass die Geschwindigkeit den Gegebenheiten wie Straßen- oder Fahrradwegverhältnissen, der Verkehrssituation, der Witterung und den Sichtverhältnissen angepasst werden muss. Denn wird dies unterlassen, können auch Radfahrer - wie andere Verkehrsteilnehmer - für ihr Fehlverhalten bei einem Unfall haftbar gemacht werden. Ungeachtet der eigentlichen Schuldfrage. Gleiches gilt, wenn etwa rote Ampeln und/oder andere Verkehrsregeln als bloße Behinderung der freien Entfaltung wahrgenommen und missachtet werden.
Quelle: ntv.de, awi/dpa