Arbeitnehmerin geht leer aus Wenn die Quarantäne Urlaubstage kostet
16.12.2021, 19:21 Uhr
Quarantäne kann in vielerlei Hinsicht unangenehm sein ...
(Foto: imago images/Sabine Gudath)
Es gab Zeiten, da fürchteten Arbeitnehmer während ihres Urlaubs vor allem Regen und Krankheit. Nun macht auch eine mögliche Quarantäne das Leben schwer. Dass sich Letztere auch unschön auf die Urlaubstage auswirken kann, zeigt ein aktuelles Urteil.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es mindestens 20 Tage. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden attestierte Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Diese Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes findet auf eine behördlich angeordnete Quarantäne allerdings nicht immer Anwendung. Denn nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus, wenn keine entsprechende Krankschreibung vorliegt (Az.: 3 Ca 362 b/21). Darauf weist der DGB Rechtsschutz in Düsseldorf hin.
Wie war der Fall?
Hier klagte eine Arbeitnehmerin, der für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt wurde. Am 27.11.2020 verfügte die zuständige Stadtverwaltung die Absonderung beziehungsweise häusliche Isolierung der Klägerin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Corona-Virus infizierten Kindes. Nach ihrer Behauptung lag ab dem 01.12.2020 auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vor, Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt sie nicht. Die Quarantäneanordnung endete mit dem 07.12.2020. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.
Wie lautete das Urteil?
Dies sah das Arbeitsgericht anders. Die Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes, nach welcher Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet werden dürften, finde auf eine behördlich angeordnete Quarantäne keine Anwendung. Die Voraussetzungen auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen demnach nicht vor. Denn die entsprechnde Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Frau hatte ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung - hier die Infektion mit dem Coranavirus - gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten.
Was gilt grundsätzlich bei Quarantäne?
Quarantäne-Zeiten, die wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers angeordnet werden, sind wie alle Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht mit dem Jahresurlaub zu verrechnen. Ist der Arbeitnehmer nicht akut erkrankt, sondern wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion oder der Rückkehr aus einem Risikogebiet unter Quarantäne gestellt worden, so ist er nicht arbeitsunfähig und folglich weiterhin zur Arbeit verpflichtet.
Erbringt er seine Arbeit von zu Hause beziehungsweise von dem Ort der Quarantäne aus, erhält er unverändert sein Entgelt vom Arbeitgeber. Ist ihm dies nicht möglich, erhält er eine Entschädigung in Höhe seines bisherigen Nettogehalts. Der Arbeitgeber kann sich den Betrag in diesem Fall aber später von der Behörde zurückholen, welche die Quarantäne angeordnet hat. Eine Verrechnung mit seinem Jahresurlaub findet auch hier nicht statt.
Quelle: ntv.de, awi