Was ändert sich 2023 … … bei Arbeit und Abgaben?
02.01.2023, 09:16 Uhr (aktualisiert) Artikel anhören
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit Oktober 2022 bei 12 Euro die Stunde.
(Foto: imago/Eibner)
Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Arbeit und Abgaben werden dann wichtig, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert.
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt zum 1. Januar 2023 von 2,4 auf 2,6 Prozent. Da die Beiträge jeweils zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen werden, kommt durch die Erhöhung auf beide eine höhere Beitragslast von jeweils 0,1 Prozentpunkten zu. Laut Gesetz (Paragraf 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent, er war aber durch eine Verordnung von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 befristet auf 2,4 Prozent festgelegt worden.
Weil auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2023 angehoben werden, erhöht sich für Besserverdienende auch die Grenze, bis zu der Beiträge zu leisten sind.
So steigen die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2023 in den alten Bundesländern von bislang 7050 Euro auf 7300 Euro und in den neuen Bundesländern von bislang 6750 Euro auf 7100 Euro monatlich. Damit erhöht sich die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage für besserverdienende Beschäftigte um 250 Euro in den alten Bundesländern und um 350 Euro in den neuen Bundesländern. Für diesen Verdienst ist nun auch der um 0,1 Prozentpunkte erhöhte Beitrag zu zahlen.
Arbeitsbescheinigung online an die Agentur für Arbeit übermitteln
Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber die für einen Anspruch auf Leistungen erforderliche Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Bescheinigung in Papierform entfällt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit einen Nachweis der vom Arbeitgeber übermittelten Daten. Für Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung der Daten zu informieren.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze steigen
Anders als im vergangenen Jahr steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 66.600 Euro im Jahr (2022 64.350 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wird über den Betrag hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt auf 59.850 Euro im Jahr. Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, für darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.
Unterhalt für Trennungskinder steigt erneut
Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern im neuen Jahr erneut mehr Unterhalt zahlen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Zum 1. Januar wird diese geändert. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 437 statt bisher 396 Euro, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 502 statt bisher 455 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 588 statt bisher 533 Euro monatlich.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben. Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und beim volljährigen Nachwuchs in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1120 Euro (statt bisher 960) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1370 Euro (statt bisher 1160). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 Euro entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2023 gleichfalls angehoben. Wie 2022 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also 627,50 Euro. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, wird gegenüber 2022 von 860 auf 930 Euro angehoben (einschließlich 410 Euro an Warmmiete).
Die Düsseldorfer Tabelle hat per se keine Gesetzeskraft, wird aber von Gerichten bereits seit 1962 als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts herangezogen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt in Kraft
Zum 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3000 Arbeitnehmern. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt die Schwelle auf 1000.
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle setzt das LkSG um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen sowie die Durchführung von Kontrollen, Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern und die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern.
Zusatzbeitrag für Gesetzliche Krankenversicherung steigt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar auf 1,6 Prozent. Den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder je zur Hälfte (paritätisches Prinzip). Allerdings bedeutet die durchschnittliche Erhöhung nicht per se, dass dieser auch bei ihrer Krankenkasse steigt. Denn über die tatsächliche Höhe entscheiden die Gremien der Kassen individuell. Krankenkassen dürfen ihre Zusatzbeiträge nicht anheben, solange sie über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen verfügen.
Erhöht die Krankenkasse den Beitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.
(Dieser Artikel wurde am Mittwoch, 28. Dezember 2022 erstmals veröffentlicht.)
Quelle: ntv.de, awi