Zweitwohnung von der Steuer absetzen Wie weit ist weit genug?
11.10.2016, 11:15 Uhr
Wer aus beruflichen Gründen zwischen zwei Wohnungen pendeln muss, kann sich meist einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen.
(Foto: dpa)
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt gründen muss, kann Umzugs- und Unterkunftskosten sowie Heimfahrten steuerlich geltend machen. Doch wie weit muss die neue Bleibe vom Arbeitsplatz entfernt sein, um tatsächlich Geld zu sparen?
Mobilität im Berufsleben ist gefragt. Gut also, dass wer wegen seines Berufes einen Zweitwohnsitz bezieht, die Kosten für den Umzug, die Unterkunft oder die wöchentliche Heimfahrt als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigentlichen Haushalt des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden hat (Az.: BFH-Az.: VI R 31/16).
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer Mietaufwendungen für eine Zwei-Zimmer-Wohnung als beruflich veranlasste Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend gemacht, weil er von dieser Wohnung zu seiner 6 Kilometer entfernten Arbeitsstätte pendelte. Ansonsten lebte der Mann mit seiner Ehefrau in einer vom Arbeitsort 37 Kilometer entfernten Drei-Zimmer-Wohnung. Die Kosten für die Zeitwohnung wollte das Finanzamt allerdings nicht anerkennen. Der Steuerpflichtige klagte.
Ohne Erfolg. Auch das FG erkannte die entsprechenden Mietaufwendungen nicht als notwendig an, da der eigene Hausstand (mit der Gattin) im Einzugsgebiet seiner Arbeitsstätte liegt und er daher bereits an seinem Beschäftigungsort wohnt. Demnach befindet sich der Wohnsitz eines Arbeitnehmers bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seinem Hausstand ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise aufsuchen kann. Unter Beschäftigungsort ist damit nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist.
Ausschlaggebend ist somit nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, der dem Arbeitnehmer werktäglich zugemutet werden kann, befand das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi