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Arbeitnehmer aufgepasst Zu spät bei der Arbeit wegen Winterwetter?

Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer - leider.

Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer - leider.

Glatte Straßen und Schneefall können den Weg zur Arbeit für Beschäftigte kompliziert machen. Denn trotz Pandemie kann nicht jeder einfach zu Hause arbeiten. Was gilt für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu kommen - auch bei schlechter Witterung. Darauf weist der DGB Rechtsschutz hin. Weil Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko tragen, zählen verschneite oder vereiste Straßen oder verspätete Züge nicht als Ausrede, wenn man zu spät zur Arbeit erscheint.

Konkret heißt das: Wer nicht rechtzeitig da ist, hat für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf Lohn. Die verpassten Stunden müssen Arbeitnehmer laut DGB Rechtsschutz aber auch nicht nachholen. Wer ein Überstundenkonto führt, könne die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbuchen lassen und später nachholen.

Abmahnung im Einzelfall möglich

Ob eine Abmahnung bei einer Verspätung aufgrund der Witterung gerechtfertigt ist, sei immer abhängig vom Einzelfall. Bei unerwartetem Wintereinbruch oder ein durch einen Unfall verursachtes Verkehrschaos sei eine Abmahnung sicher nicht gerechtfertigt.

Arbeitnehmer müssten sich aber durchaus informieren, ob Schnee und Eis zu erwarten sind, und entsprechend etwa mehr Zeit für die Anfahrt einplanen. Wer an mehreren Tagen hintereinander zu spät kommt, und das auf das Wetter schiebt, muss im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen.

Verschläft jemand, ist die Sache klar. Gibt es ein Zugunglück oder einen plötzlichen Wintereinbruch, ist der Fall ebenfalls klar. Gibt es zur gleichen Uhrzeit aber immer wieder Stau auf der gleichen Autobahn, kann der Arbeitgeber schon verlangen, dass ein Angestellter das einplant und entsprechend früher aufsteht - genau wie bei Schneefall, der seit drei Tagen in den Nachrichten angekündigt wird. Springt das Auto nicht an, muss auf Bus, Bahn oder Taxi umgestiegen werden. Auch hier ist der Arbeitnehmer in der Pflicht.

Arbeitgeber muss informiert werden

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In jedem Fall sollten Arbeitnehmer sofort beim Arbeitgeber Bescheid geben, wenn absehbar ist, dass es auf ihrem Arbeitsweg zu Verzögerungen kommt. Wer seiner Informationspflicht nicht nachkommt, riskiere ebenfalls eine Abmahnung, heißt es beim DGB Rechtsschutz.

Angestellte, die aufgrund der Schneeverhältnisse oder gesperrter Straßen erst später als geplant wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, können aber auch mit dem Chef verhandeln, um ihren Urlaub nachträglich zu verlängern. So können sie mögliche Lohnkürzungen umgehen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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