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Was ändert sich 2020 … … bei der Rente?

Die Renten steigen. Wenn da nur nicht die Steuerpflicht drohen würde.

Die Renten steigen. Wenn da nur nicht die Steuerpflicht drohen würde.

(Foto: imago/Westend61)

Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr  viele Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen bei der Rente werden dann wichtig, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert.

Renten steigen

Ab dem 1. Juli sollen voraussichtlich die Renten im Westen um 3,15 und im Osten um 3,92 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2019 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse. Zugleich sollen Rentenniveau und Beitrag bis 2025 stabil bleiben.

Eine monatliche Rente von 1000 Euro, die nur auf Westbeiträgen beruht, würde sich nach den aktuellen Zahlen um 31,80 Euro erhöhen, eine gleich hohe Rente mit Ostbeiträgen um 39,10 Euro. Der sogenannte Eckrentner mit 45 Jahren Beitragszeit würde monatlich rund 45 Euro mehr an Rente bekommen.

Ob die Rentenerhöhung tatsächlich kommt, wird dann erst wieder im nächsten Frühjahr entschieden, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik 2019 vorliegen.

Rentenanpassung von Ost und West 

Ebenfalls ab dem 01. Juli wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 96,5 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 97,2 Prozent des Westwerts.

Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er dann weiter um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, bis im Jahr 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird, wie es auch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vorsieht. Im Gegenzug wird die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten – auch in sieben Schritten – abgesenkt. Mit der derzeit höheren Bewertung wird bei der Berechnung der Rentenbezüge ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.

Noch mehr Rentner werden steuerpflichtig

Einhergehend mit den Rentenerhöhungen werden im neuen Jahr voraussichtlich rund 51.000 Rentner erstmals steuerpflichtig. Nach Regierungsangaben müssten im kommenden Jahr rund 5,12 von den rund 21 Millionen Rentnern Steuern zahlen - fast doppelt so viele wie 2005. Ab welcher Rentenhöhe Senioren betroffen sind, lesen Sie hier.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2020 von 6700 auf 6900 Euro (82.800 Euro jährlich). Im Osten liegt sie dann bei 6450 Euro im Monat (2019 6150 Euro); jährlich sind das 77.400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8450 Euro im Monat (West), also 101.400 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 7900 Euro pro Monat (94.800 Euro im Jahr) liegen.

Anhebung der Altersgrenzen

Bereits im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit).

Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Ab diesem Jahr wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2020 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und neun Monaten.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem neuen Jahr 83,70 Euro monatlich. Wieso die Zahlung von freiwilligen Beiträgen Sinn machen kann, lesen Sie hier.

Quelle: ntv.de, awi

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