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Achtung, Frist läuft ab 31.12. ist Stichtag für Steuererklärung 2016

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Die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung ist meist lohnend.

(Foto: imago/blickwinkel)

Wer nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, sollte den Jahreswechsel im Blick behalten. Denn der 31. Dezember ist ein wichtiger Stichtag - auch für andere Anträge beim Finanzamt.

Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, können dies freiwillig tun, um zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Dies kann vier Jahre rückwirkend geschehen. Für das Steuerjahr 2016 läuft die Frist also zum Jahresende endgültig ab.

Entscheidend sei, dass die Steuererklärung bis spätestens Mitternacht am 31. Dezember 2020 im Briefkasten des zuständigen Finanzamtes liegt", erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine BVL. "Einfacher lässt sich die Frist einhalten, wenn eine Elster-Steuererklärung mit digitaler Signatur eingereicht wird."

Die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung lohnt sich Rauhöft zufolge beispielsweise bei hohen Werbungskosten oder anderen steuermindernden Aufwendungen oder bei größeren Lohnschwankungen.

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, für den gibt es eine klare Abgabefrist: Spätestens am 31. Juli 2021 müssen die ausgefüllten Formulare für das Jahr 2020 beim Finanzamt abgegeben werden. Wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hilft, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2022.

Diese Fristen gelten für alle, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • alle Arbeitnehmer, die mindestens zwei verschiedene Tätigkeiten ausüben und Steuerklasse 6 haben.
  • Ehepaare, die über die Steuerklasse 3 beziehungsweise 5 ihr Geld verdienen.
  • alle, die mehr als 410 Euro im Jahr zusätzlich zu ihrem Haupteinkommen haben. Dies können zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten sein.
  • wer vom Finanzamt einen Freibetrag bewilligt bekommen hat.
  • wer im Vorjahr in Kurzarbeit beschäftigt war.
  • wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld erhalten hat.
  • Eheleute, die sich 2018 scheiden ließen, zuvor aber gemeinsam veranlagt waren, sind zur Abgabe verpflichtet. Gleiches gilt bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten, bei denen ein Teil unterhaltspflichtig ist.
  • Rentner, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von 9408 Euro (Ledige) beziehungsweise 18.816 Euro (Verheiratete) übersteigt.
  • Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende.

Wer muss keine Steuererklärung abgeben?

Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen lediglich aus einem Beschäftigungsverhältnis resultiert und wo keine weiteren Einkünfte bestehen. Für die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung bleiben nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums vier Jahre Zeit.

Frist auch für Antrag auf Arbeitnehmersparzulage

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Das Jahresende als Frist gilt für die Anträge auf eine Arbeitnehmersparzulage. In der Regel wird dieser Antrag ohnehin gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung gestellt, er kann aber auch ohne Antrag auf Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Für 2016 endet die Antragsfrist ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

Die Wohnungsbauprämie und Zulagen zu Riester-Verträgen dagegen können rückwirkend jeweils nur für zwei Jahre beantragt werden. Somit können bis Jahresende 2020 noch rückwirkende Anträge für 2018 erfolgen. Danach entfällt der Anspruch auf die Prämie oder Zulage. Wohnungsbau- und Riester-Sparer sollten daher prüfen, ob sie solch einen Antrag bereits gestellt haben. Wichtig ist auch, Änderungen der persönlichen Verhältnisse wie bei der Anzahl der Kinder mitzuteilen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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