Frage aus dem Arbeitsrecht Muss man bei Kündigung einen Grund angeben?
27.04.2023, 11:38 Uhr (aktualisiert) Artikel anhören
"Wer kündigt, kann sagen warum, muss aber nicht."
(Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Vielleicht hatte man eine neue Stelle in Aussicht und es wird nichts draus - oder ein Konflikt im Job wurde doch gelöst. Wer dann schon gekündigt hat, fragt sich womöglich: Gibt's einen Weg zurück?
Sie möchten Ihren Job kündigen, aber Ihrem Arbeitgeber lieber nicht verraten, warum Sie das Unternehmen verlassen wollen? Dann stellt sich die Frage: Müssen Sie ihm den Kündigungsgrund überhaupt mitteilen?
Die kurze Antwort: Nein. Eine Kündigung bedarf keiner Angabe eines Grundes. "Wer kündigt, kann sagen warum, muss aber nicht", erklärt Arbeitsrechtsanwältin Nathalie Oberthür.
Nur für die Ohren von Chefin oder Chef
Andererseits: Viele würden ihrem Chef oder ihrer Chefin vielleicht den Grund für ihre Kündigung gerne nennen, tun dies aber nicht, weil sie nicht wollen, dass dieser weitergegeben wird.
Auch dazu gibt es eine gute Nachricht: Das darf der Chef aus Datenschutzgründen gar nicht. "Bei Kündigungsgründen handelt es sich um personenbezogene Daten, die muss der Arbeitgeber für sich behalten", sagt Nathalie Oberthür.
Wer nicht dichthält, muss vielleicht zahlen
Fragen Kundinnen oder Kolleginnen nach, muss er dichthalten. Sagt er es doch weiter, besteht sogar Aussicht auf ein Schmerzensgeld.
Übrigens: Wer seinen Job gekündigt hat und sich die Sache dann doch anders überlegt, muss sehr wahrscheinlich mit der Entscheidung leben. Denn: "Arbeitnehmer können eine Kündigung nicht einfach so zurücknehmen", sagt Oberthür. "Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht einseitig zurückgenommen oder aufgehoben werden."
Möglich ist lediglich, ein Angebot zu machen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ob der Arbeitgeber darauf eingeht oder nicht, das ist allerdings seine Entscheidung. Das gilt übrigens auch bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers. Auch dem bleibt nur, dem Arbeitnehmer freundlich anzubieten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Wenn nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Im Normalfall liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei vier Wochen, und die Kündigung ist nur zum Ende oder zum 15. des Monats möglich. Sie kann bei langer Betriebszugehörigkeit auch über einem Monat liegen. Vorsicht ist geboten bei Klauseln, die die Kündigungsfrist für die Arbeitnehmenden an die Betriebszugehörigkeit knüpfen. Dann verlängern sich nämlich nicht nur für den Arbeitgeber die Kündigungsfristen, je länger das Arbeitsverhältnis besteht, sondern auch für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
(Dieser Artikel wurde am Dienstag, 25. April 2023 erstmals veröffentlicht.)
Quelle: ntv.de, awi/dpa