Ratgeber

Deutsche Diskriminierung gerügt Ausländer dürfen Notare sein

Deutschland muss nachbessern. Die obersten EU-Richter kippen diskriminierende Zugangsbeschränkungen für Ausländer. Künftig dürfen nun auch Notare aus dem Ausland in Deutschland arbeiten.

(Foto: dpa)

Deutschland und fünf weitere EU-Staaten müssen den Notarberuf auch für EU-Ausländer öffnen. Denn die Tätigkeit der Notare ist keine "Ausübung öffentlicher Gewalt", wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nun entschied. Der Vorbehalt der eigenen Staatsangehörigkeit sei daher eine unzulässige Diskriminierung. (Az.: C-54/08)

In Deutschland, Österreich, Luxemburg, Belgien, Frankreich und Griechenland ist der Notarberuf bislang den eigenen Staatsbürgern vorbehalten. Im Grundsatz darf allerdings jeder EU-Bürger in ein anderes Land gehen, um dort zu arbeiten. Ausgenommen sind "öffentliche Amtsträger", die an der "Ausübung öffentlicher Gewalt" beteiligt sind. Deutschland und die anderen von der EU-Kommission beklagten Länder argumentierten, dies treffe auf Notare zu.

Dem hat der EuGH nun widersprochen. Haupttätigkeit sei die Beurkundung von Verträgen, denen sich die vertragsschließenden Parteien aber freiwillig unterworfen haben. Der Notar könne dabei zwar Änderungen vorschlagen, es sei ihm aber nicht möglich, dies Kraft seines Amtes einseitig zu tun. Daher seien die Beurkundungen letztlich "nicht mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden". Dass bei bestimmten Verträgen eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben sei, in Deutschland etwa beim Immobilienkauf und bei Erbverträgen, ändere daran nichts. Bestimmte "Formerfordernisse" seien auch sonst bei Verträgen üblich, so der EuGH.

Der Notarberuf gehört in Deutschland zu den sogenannten freien Berufen. Nur in Baden-Württemberg gibt es aus historischen Gründen verbeamtete Notare. Nach Angaben der Bundesnotarkammer gibt es derzeit 7900 freiberufliche Notare.

Notare haften selbst für Fehler

Ihre freiberufliche Arbeit "unter Wettbewerbsbedingungen" spreche ebenfalls gegen eine Amtsträgerschaft, so der EuGH. Für Fehler hafteten sie zudem selbst, nicht der Staat.

Noch nicht eindeutig entschieden ist, ob Deutschland nun auch die Ausbildung zum Notar in anderen EU-Staaten anerkennen muss. Eine entsprechende Rüge der EU-Kommission bezüglich der Vergangenheit wiesen die Luxemburger Richter wegen der allgemeinen rechtlichen Unsicherheit in dieser Frage ab.

Die Bundesnotarkammer zeigte sich durchaus zufrieden. "Die Urteile rühren nicht an den Strukturmerkmalen des Notarberufs. Die deutsche Notariatsverfassung ist bis auf den Staatsangehörigkeitsvorbehalt EU-konform", erklärte Präsident Tilman Götte in Berlin.

Quelle: ntv.de, AFP

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