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Gegen Hackerangriffe BGH: IP-Adressen dürfen gespeichert werden

IP-Adresse

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(Foto: Franz-Peter Tschauner/dpa)

Internetseiten, die von Cyberattacken bedroht sind, dürfen zur Abwehr und Strafverfolgung vorsorglich auch die IP-Adressen sämtlicher Besucher speichern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Bundesregierung darf grundsätzlich die IP-Adressen (IP steht für Internet Protocol) speichern, unter denen Nutzer ihre Internetportale aufrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag und stärkte damit angesichts von Cyberangriffen das Abwehrrecht von Online-Mediendiensten.

Die Speicherung ermöglicht im Falle von Cyberattacken die Strafverfolgung, denn die IP-Adressen können über den Provider einem Nutzer zugeordnet werden, so dass dieser identifiziert werden kann. Allerdings hat die beklagte Bundesregierung eine Begründungspflicht, warum die Speicherung der Nutzerdaten für die generelle Funktionsfähigkeit des Onlinedienstes notwendig ist.  (Az.: VI ZR 135/15).

Damit hat die zuvor erhobene Unterlassungsklage des Piraten-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundesregierung nur noch geringe Erfolgsaussicht. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur finalen Klärung an das Landgericht Berlin zurück. Dort muss nun geprüft werden, ob die Registrierung und Speicherung notwendig und verhältnismäßig ist. Das oberste deutsche Gericht betonte in seiner Entscheidung aber den hohen Stellenwert der Abschreckung. "Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein", sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der Urteilsverkündung. Die Klage beschäftigt bereits seit 2008 die Gerichte.

Der BGH schaltete 2014 auch den Europäischen Gerichtshof ein. Der verlangte 2016 eine europarechtskonforme und damit einschränkende Auslegung des deutschen Telemediengesetzes (TMG). Danach ist die Speicherung und Verwertung der IP-Adressen auch ohne Zustimmung des Nutzers erlaubt, wenn das für die Funktionsfähigkeit der Dienste erforderlich ist. Es muss im Einzelfall eine Abwägung mit dem Schutz personenbezogener Daten des Nutzers geben. Bei einer Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten.

Quelle: ntv.de, awi/rts

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